Verstoss gegen Abstinenzauflage

BGE 1C_463/2016: Sicherungsentzug nach Verstoss gegen Auflage der Alkoholabstinenz

Nach Trunkenheitsfahrt, versuchter Fluch und verursachen eines Verkehrsunfalls wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis 2011 auf unbestimmte Zeit entzogen. Nach positivem psychiatrischem Gutachten und Nachweis einer Alkoholabstinenz wurde die Fahrerlaubnis 2014 wiedererteilt mit der Auflage der Alkoholabstinenz. Bei der darauffolgenden Haarprobe wurde ein EtG-Wert von 7,3 pg/mg festgestellt, also knapp über der Nachweisgrenze von 7pg/mg. Das BGer heisst den erneuten Sicherungsentzug gut.

BGer: „Dass er dann bereits die erste Verlaufskontrolle im Februar 2015 nicht bestand und ihm der Ausweis umgehend wieder entzogen wurde, hat er ebenfalls selber zu verantworten. Die Polizei hatte ihm noch besonders und unmissverständlich erläutert, dass Abstinenz gemäss ihrer Verfügung den völligen Verzicht auf den Konsum von Alkohol bedeute und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch mit einem bloss mässigen Alkoholkonsum nicht vereinbar sei.“

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