Geschwindigkeitsschematismus

BGE 1C_520/2016: Schematismus bei GÜ bestätigt

Ein Taxifahrer wehrt sich gegen den mind. zweijährigen Sicherungsentzug gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. 2 SVG. Die massnahmeauslösende Geschwindigkeitsüberschreitung von 37km/h auf der Autobahn sei aufgrund der besonderen Umstände nur als mittelschwere Widerhandlung zu qualifizieren. Er habe seine Kundin schnellstmöglich zu ihrem kranken Kind fahren wollen. Zudem war Nacht und es herrschte wenig Verkehr.

Zunächst bestätigt das BGer den Schematismus: „In Bezug auf Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung schematische Regeln entwickelt, um zwecks Bestimmung der Mindestentzugsdauer leichte, mittel- und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Demnach ist objektiv eine schwere Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) ungeachtet der konkreten Umstände, d.h. auch bei günstigen Strassenverhältnissen, gegeben, wenn der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h überschritten hat (vgl. BGE 123 II 106 E. 2c S. 112 f.; mit ausführlicher Begründung bestätigt in Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1 [in: JdT 2008 I 447]).“

Zu den bes. Umständen: „Liegen jedoch im Einzelfall besondere Umstände vor, müssen diese mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Festlegung der Art und Dauer der ausgesprochenen Massnahmen einbezogen werden (BGE 126 II 196 E. 2a S. 199). Dass der Beschwerdeführer die Limite von 35 km/h nur um 2 km/h überschritten hat, gute Strassenverhältnisse und wenig Verkehr herrschten und dass er aus achtenswerten Motiven gehandelt hat, um seine Kundin möglichst rasch nach Hause zu ihrem kranken Kind zu befördern, genügen zur Annahme solcher besonderer Umstände nicht.“

Was rechtfertigt denn eine GÜ überhaupt: „Eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung kann allenfalls in eigentlichen Notstandssituationen, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in Frage steht, gerechtfertigt sein (ausführlich Urteile 1C_4/2007 vom 4. September 2007 E. 2.2 und 6B_7/2010 vom 16. März 2010 E. 2 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation, in welcher sich eine derart massive Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigen liesse, liegt hier indes nicht vor.“

Das BGer bestätigt damit seine Rechtsprechung bzgl. GÜ.

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