Def. Führerausweis

BGE 6B_1019/2016: Voraussetzungen für die Erteilung des definitiven Führerausweises (teilw. Gutgeheissene Beschwerde)

Der Beschwerdeführer, Inhaber des Führerausweises auf Probe, fährt im Juli 2014 im Kanton Zürich ein Auto, obwohl ihm der Führerausweis auf Probe im Februar 2014 in Italien entzogen wurde. Im Zeitpunkt der Fahrt war der Führerausweis auf Probe abgelaufen. Die kantonalen Instanzen verurteilen den Beschwerdeführer u.a. wegen Fahrens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des auf Probe ausgestellten Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 2 SVG. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in diesem Punkt gut.

E. 1.4.4: Grundsätzlich hat ein Autofahrer einen Rechtsanspruch auf Erteilung des definitiven Ausweises, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

–       Die Probezeit ist abgelaufen.
–       Die Weiterbildungskurse wurden besucht.
–       Das Gesuch um Erteilung des def. Ausweises wurde gestellt bzw. die elektronische Bestätigung des Kursveranstalters wurde an das StVA geschickt.

Vorliegend hat das StVA ZH einfach zugewartet mit Erteilung des def. Fahrausweises, weil die italienischen Behörden den Ausweis dorthin geschickt haben. Dieses Vorgehen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Steht der Verfall des Führerausweises auf Probe im Sinne von Art. 15a Abs. 4 SVG zur Debatte, ist der Führerausweis nach der Rechtsprechung aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich umgehend vorsorglich zu entziehen, wobei das Annullierungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert werden kann (E. 1.4.3).

Fazit: Das StVA hätte den Ausweis auf Probe vorsorglich entziehen müssen und nicht einfach zuwarten dürfen.

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