Starker Harndrang entschuldigt GÜ nicht

BGE 6B_15/2017: Starker Harndrang entschuldigt GÜ nicht

Für das gelegentliche Schmunzeln: Der Beschwerdeführer hat ausserorts die Geschwindigkeit um 30 km/h überschritten. Er musste dringend „Wasser lassen“ und macht deshalb einen Notstand geltend. Das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 1.4: „Insbesondere führt das kantonale Gericht aus, für die Annahme eines rechtfertigenden Notstands fehle es bereits an der erforderlichen (absoluten) Subsidiarität, hätte der Beschwerdeführer doch am Strassenrand anhalten und dort urinieren können. Daran ändere nichts, dass dies für ihn aus Gründen der guten Erziehung nicht in Frage gekommen sei. Es lägen auch keine ernsthaften Gründe vor, welche an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zweifeln liessen. Dieser habe sich gezielt und bewusst gegen das Urinieren am Strassenrand und für das Aufsuchen der entfernten Toilette mit übersetzter Geschwindigkeit entschieden.“

Von Rasern und Dashcams

BGE 6B_67/2017: Gefährdung des Lebens durch SVG-Widerhandlungen

Der Beschwerdeführer flüchtete mit qualifizierter BAK und ohne Fahrberechtigung vor der Polizei, wobei er in einem Tunnel dermassen schnell in eine Kurve fuhr, dass das Fahrzeug nur noch auf den rechten Rädern fuhr und die Dachkannte des Wagens entlang der Tunnelwand schrammte. Sämtliche Mitfahrer waren nicht angegurtet und schrien dabei panisch. Das BGer bestätigt u.a. den Schuldspruch wegen Art. 129 StGB.

E. 2.2.: „Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Rechtsguts grösser sein muss als jene ihres Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa; 94 IV 60 E. 2). Die Gefahr muss mithin unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (BGE 94 IV 60 E. 2).

Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz.“

E. 2.3. Subsumption: Das BGer bejaht danach die Erfüllung des Tatbestandes, u.a. weil der Beschwerdeführer ausgesagt habe, „sein Leben sei ihm durch den Kopf gegangen, als er auf den beiden Rädern gestanden sei.“

Ein Raserentscheid ohne Rasertatbestand…

 

KGE SZ vom 20.06.2017: Unverwertbarkeit von privaten Dashcam-Aufnahmen

Private Dashcam-Aufnahmen sind nicht verwertbar, weil der Datenschutz, auch bei groben Verkehrsregelverletzungen, höher zu gewichten ist, als das Strafverfolgungsbedürfnis des Staates.

E. 3. zur Beweiserhebung durch Private: „Das Bundesgericht hält es für überzeugend, von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur dann als verwertbar zu betrachten, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht (BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E.2.4.4).“ Es besteht zwar kein staatliches Beweismonopol, trotzdem sind private Beweise nur äusserst zurückhaltend zu verwerten.

E. 3 b) zum Datenschutz: „Wird ein aufgezeichnetes Kennzeichen durch Vergrösserung zur Identifikation des Fahrzeughalters ablesbar gemacht, wird die informationelle Integrität des den Wagen lenkenden Halters beeinträchtigt und damit seine Persönlichkeit verletzt (dazu vgl. etwa Aebi-Müller, CHK 3, ZGB 28 N 3; Wermelinger, DSG SHK, 2015, Art. 12 DSG N 2;auch BGE 138 II 146 E. 10.2 und 10.6.2).“

E. 3 b) cc) zur Interessensabwägung Strafverfolgung vs. Datenschutz: “ Allein aufgrund der Anzeige des Fahrlehrers hätte ohne die rechtswidrig beschafften bzw. bearbeiteten Aufzeichnungen kein Strafverfahren gegen einen identifizierbaren Täter eröffnet werden können. Da der Fahrlehrer zur Datenbeschaffung keine privaten Interessen hatte (oben lit. bb) und die Verkehrsregelverletzungen, obwohl sie mutmasslich grob waren, keine schwerwiegenden Straftaten sind (vgl. unten E. 4.b), ist die Verwertung der für die Polizei nicht erhältlichen (oben lit. aa) Aufzeichnungen nicht gerechtfertigt. Ansonsten würde in Kauf genommen, dass Private den verfassungsmässigen Schutz vor Datenmissbrauch aushebeln (Art. 13 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 3 BV). Zudem würden im Vorfeld des staatlichen Strafmonopols für Personen falsche Anreize zur privaten Beweiserhebung geschaffen, ohne dass sie einem entsprechenden Verfahren an diesen Beweisen je selber ein Interesse haben könnten. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine justizförmige Strafverfolgung (siehe ebenfalls Art. 2 StPO) und die Interessen des in seiner Privatheit bzw. Freiheit rechtlich geschützten Beschuldigten an einem fairen Verfahren überwiegen bei nicht schweren Straftaten diejenigen der Strafverfolgung an der Wahrheitsfindung (dazu vgl. auch Gless, a.a.O., Art. 139 StPO N15 f. und 28) und der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs.“

Ein wichtiges Urteil, welches die Bürger davor schützt, dass einerseits „Hobbydetektive“ aus Langeweile Jagd auf andere machen und andererseits die Strafbehörden in Umgehung der strafprozessualen Voraussetzungen an Beweise gelangen können.

 

Flying-Rockets-Fall

BGE 6B_360/2016: Die Unsorgfaltsgemeinschaft (gutgeheissene Beschwerde und dogmatisch höchst interessant)

Am Silvester 2013 zündeten zwei Cousins je zwei Feuerwerksraketen, wovon eine auf einen Balkon fiel und einen Brandschaden von CHF 868’951.00 verursachte. Welche Rakete genau den Brand verursachte, war nicht ermittelbar. Beide Cousins wurden mit Strafbefehl wegen Art. 222 StGB bestraft. Die erste Instanz sprach die Beschuldigten frei, die Berufung der Staatsanwaltschaft dagegen wurde gutgeheissen. Das BGer wiederum heisst die Beschwerde der Beschuldigten gut und spricht diese frei. Der Entscheid ist deshalb interessant, weil er sich intensiv mit der im „Rolling-Stones-Entscheid“ (BGE 113 IV 58) kreierten Unsorgfaltsgemeinschaft auseinandersetzt. Grds. stellt sich die Frage, ob Mittäterschaft bei Fahrlässigkeitsdelikten möglich ist.

E. 4.6: Es stellt sich die Frage, ob eine Gesamthandlung i.S.v. BGE 113 IV 58 vorliegt. „Aus dieser Beweisführung folgt, dass die beiden einzig„beschlossen“, vier Raketen zu starten, und zwar jeder deren zwei. Die Art und Weise des Startens bestimmte jeder für sich, „d.h. ohne vorgängige Absprache“ (ebenso bereits die Erstinstanz, oben E. 4.3).“

E. 4.7: Das BGer fasst übersichtlich die versch. Lehrmeinungen zum Rolling-Stones-Fall zusammen und kommt zum Schluss, dass „ohne die Literatur erschöpfend auszuwerten, [sich] schliessen [lässt], dass die Konzeption einer fahrlässigen Mittäterschaft von der wohl herrschenden Lehre abgelehnt und BGE 113 IV 58 in der Begründung und weniger im Ergebnis kritisiert wird, während JOSÉ HURTADO POZO mit der Konzeption der „Unsorgfaltsgemeinschaft“ einen konstruktiven dogmatischen Entwurf zu der mit BGE 113 IV 58 aufgeworfenen Sachproblematik vorlegt.“

E. 4.8: Das BGer untersucht seine eigene Rechtsprechung zur Thematik mit bes. Augenmerk auf das Strassenverkehrsrecht.

E. 4.9: Eine Unsorgfaltsgemeinschaft wird dann angenommen, wenn eine „Gesamthandlung“ vorliegt, die Täter gemeinsam die Tat von Anfang bis Ende durchführen – so wie im Rolling-Stones-Fall. Vorliegend beschlossen die Beschwerdeführer zwar gemeinsam nach draussen zu gehen, die Modalitäten der Raketenzündung entschieden sie aber je für sich. „Vielmehr ist [daher] festzustellen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der vorinstanzlich angenommenen Gesamthandlung im Sinne von BGE 113 IV 58 beweismässig nicht erstellt sind. Der gemeinsame Beschluss einer sorgfaltswidrigen Handlung ist nicht nachgewiesen (bereits Erstinstanz, oben E. 4.3).“

E. 4.10: Mittäterschaft bzw. der gemeinsame Tatentschluss muss grds. bewiesen sein.

E. 4.11: „Wegen des nur mangelhaft durchgeführten Beweisverfahrens lässt sich nicht mehr eruieren (Erstinstanz) bzw. ist nicht mehr zu ermitteln (Vorinstanz), welcher der beiden Beschwerdeführer die brandauslösende Rakete gezündet hatte. Insbesonders ist auch deren individuell-konkretes Vorgehen und der diesbezüglich rechtserhebliche subjektive Sachverhalt nicht mehr zu eruieren.“

Da die Beschwerdeführer nicht von Anfang bis Ende gemeinsam handelten, wurden Sie freigesprochen.

THC-Carbonsäure-Grenze und Ausweichemanöver

VGE GL vom 29.06.2017: Fahreignungsabklärung ab einem THC-COOH-Wert (THC-Carbonsäure) von 75µg/L (Bestätigung Rechtsprechung)

Bei einer Verkehrskontrolle fiel der Drogenschnelltest positiv auf Cannabis aus. Das IRM Bern führte eine Blutprobe durch. Der THC-Wert war mit 1.4µg/L unter dem in Art. 34 ASTRA-VO stipulierten Grenzwert, weshalb keine Fahrunfähigkeit vorlag. Das Strassenverkehrsamt verfügte aber eine Fahreignungsabklärung wegen dem höheren THC-COOH-Wert von 68µg/L. Das VGer heisst die Beschwerde gegen die Abklärung gut.

E. 5.2: „Eine Studie des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) empfiehlt eine Fahreignungsprüfung hingegen erst ab einem THC-COOH-Wert von 75 μg/L, weil eine Konzentration im Blut ab diesem Wert mit einem chronischen Cannabiskonsum vereinbar sei (Munira Haag-Dawold, Fahreignungsbegutachtung, in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 25 ff., 33). Auch bei erstmaligem Fahren unter Cannabiseinfluss wird vertreten, eine verkehrsmedizinische Begutachtung erst ab einem THC-COOH-Wert von 75 μg/L anzuordnen (Isa Thiele, Neue Aspekte in der Fahreignungsbegutachtung beim Drogenkonsum, in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, S. 105 ff., 118). Die Aussagekraft des THC-COOH-Werts wird hingegen in einer neuen Studie des IRM Bern bestritten, da ein solcher Wert mit einer geringen Sensitivität belastet sei. Dabei wird postuliert, die THC-COOH-Glucoronid-Konzentration als zusätzlichen Indikator für die Unterscheidung des gelegentlichen vom häufigen Cannabiskonsumenten zu verwenden (IRM Bern, S. 11).“

E. 5.3: „Naheliegend erscheint es daher, zumindest bei Fahrzeugführern, welche einen einwandfreien automobilistischen Leumund aufweisen und bei denen keine Gefahr eines Mischkonsums oder andere Hinweise für eine fehlende Fähigkeit, Drogenkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr trennen zu können, eine verkehrsmedizinische Begutachtung erst ab einem THC-COOH-Wert von 75 μg/L anzuordnen. Dies entspricht zum einen einem namhaften Teil der medizinischen Lehre und zum andern der Praxis anderer deutschschweizer Kantone.“

Der Entscheid deckt sich grds. mit der Rechtsprechung des BGer (BGE 1C_618/2015 E. 3.3).

 

BGE 6B_1006/2016: Das Ausweichmanöver als Nichtbeherrschung

Der Beschwerdeführer weicht auf einer Überlandstrasse in einer Kurve einem unerwartet auf seiner Spur rückwärtsfahrenden Fahrzeug aus, wobei er ins Schleudern gerät und unterhalb der Strasse zum Stillstand kommt. Das BGer bestätigt die Verurteilung wegen SVG 31 I i.V.m. 90 I.

E. 2.1: Zunächst stellt das BGer fest, dass im Bruchteil der Sekunde des Entscheidens in einer gefährlichen Situation auch das Wählen einer suboptimalen Lösung entschuldbar ist („Toutefois, est excusable celui qui, surpris par la manoeuvre insolite, inattendue et dangereuse d’un autre usager ou par l’apparition soudaine d’un animal, n’a pas adopté, entre diverses réactions possibles, celle qui apparaît après coup objectivement comme étant la plus adéquate (cf. arrêt 1C_361/2014 du 26 janvier 2015 consid. 3.1 et références citées)“.

Allerdings kann ab einem gewissen Zeitpunkt das Wählen der schlechteren Lösung dem Fahrer auch wieder angelastet werden („En revanche, lorsqu’une manoeuvre s’impose à un tel point que, même si une réaction très rapide est nécessaire, elle peut être reconnue comme préférable, le conducteur est en faute s’il ne la choisit pas (ATF 83 IV 84; cf. également arrêt 1C_361/2014 du 26 janvier 2015 consid. 3.1 et références citées)“.

E. 2.2/3: In der Folge schützt das BGer die Ansicht der Vorinstanz, dass die erste Lenkbewegung nach rechts zum Ausweichen adäquat war, das brüske Lenken nach links allerdings, um wieder auf die Strasse zu gelangen, war nicht mehr entschuldbar. So wäre ein leichtes nach links Lenken die klar bessere Lösung gewesen.

Ein etwas seltsamer Entscheid. Gerne würde ich die Richter in einer vergleichbaren Situation mit kühlem Gemüt über die Strasse schliddern sehen.