BGE 6B_15/2017: Starker Harndrang entschuldigt GÜ nicht
Für das gelegentliche Schmunzeln: Der Beschwerdeführer hat ausserorts die Geschwindigkeit um 30 km/h überschritten. Er musste dringend „Wasser lassen“ und macht deshalb einen Notstand geltend. Das BGer weist die Beschwerde ab.
E. 1.4: „Insbesondere führt das kantonale Gericht aus, für die Annahme eines rechtfertigenden Notstands fehle es bereits an der erforderlichen (absoluten) Subsidiarität, hätte der Beschwerdeführer doch am Strassenrand anhalten und dort urinieren können. Daran ändere nichts, dass dies für ihn aus Gründen der guten Erziehung nicht in Frage gekommen sei. Es lägen auch keine ernsthaften Gründe vor, welche an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zweifeln liessen. Dieser habe sich gezielt und bewusst gegen das Urinieren am Strassenrand und für das Aufsuchen der entfernten Toilette mit übersetzter Geschwindigkeit entschieden.“