Parteientschädigung bei Übertretungen

BGE 6B_322/2017: Parteientschädigung bei Übertretungen (gutgeheissene Beschwerde)

Dem Beschwerdeführer wurde von den Ermittlungsbehörden das Führen eines nicht vorschriftsgemässen Traktor vorgeworfen. Von diesem Vorwurf sprach ihn der Richter erster Instanz frei, sprach ihm aber keine Parteientschädigung zu. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer nun erfolgreich vor BGer.

E. 2.4.1. zur Entschädigung: „Es ist zu beachten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat.“

Der Entscheid zitiert ausdrücklich den bereits erwirkten BGE 6B_193/2017. Gegen die Ansicht der Bundesrichter ist nichts einzuwenden. Nur zu oft werden im Rahmen des „in dubio pro durore“-Prinzips Bürger mit Strafbefehlen konfrontiert. Wehrt man sich erfolgreich dagegen, werden einem die (Anwalts)Kosten, welche letztlich der Staat verursacht, dafür nicht ersetzt. Diese Praxis müssen die Strafbehörden dringend überdenken.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert