BGE 6B_24/2017: Rasen, Rasen, Rasen (Präzisierung Rechtsprechung)
Nachdem sich das BGer in BGE 142 IV 137 zu den subjektiven Voraussetzungen des Rasertatbestandes geäussert hat, möchte der Beschwerdeführer wissen, ob bei einer GÜ nach SVG 90 IV das objektive Element von SVG 90 III des grossen Unfallfallrisikos mit Schwerverletzten oder Todesopfern immer erfüllt, oder separat zu prüfen ist. Er hat in der 50er Zone die Tempolimite mit einem Motorrad um 58km/h überschritten.
E. 1.2: Das Bundesgericht hat bereits festgestellt, dass bei einer GÜ nach SVG 90 IV die objektiven Voraussetzungen von SVG 90 III und prinzipiell auch die subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind. Die Frage, ob bei einer GÜ nach SVG 90 IV automatisch ein grosses Unfallrisiko mit Todesfolge angenommen werden könne, wurde bis jetzt vom BGer noch nicht vertieft beantwortet.
E. 1.3. zum allg. Schematismus: Das BGer verweist auf die gefestigte Rechtsprechung, nach welcher bei Tempoexzessen grds. ein Schematismus zur Anwendung gelangt, es sei denn, es lägen ausserordentliche Umstände vor. Eine abstrakte Gefährdung liegt bei Tempoexzessen grds. vor.
E. 1.4-6 zur Lehre und Rechtsprechung: Das BGer verweist einerseits auf die Kritik in der Lehre zum Schematismus, andererseits auf die Rechtsprechung, dass bei Tempoexzessen, welche SVG 90 IV nicht erfüllen, ebenfalls eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen kann (z.B. BGE 6B_148/2016) und kommt zum Schluss, dass bei GÜ nach SVG 90 IV prinzipiell die zweite obj. Voraussetzung von SVG 90 III, das Unfallrisiko, erfüllt ist. In ausserordentlichen Fällen, z.B. wenn die Geschwindigkeit nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit limitiert ist, kann ein Tempoexzess im Rahmen von SVG 90 IV den objektiven Tatbestand von SVG 90 III nicht erfüllen. Daraus folgt, dass SVG 90 IV eine umstossbare gesetzliche Vermutung enthält.
Im vorliegenden Fall lagen keine ausserordentlichen Umstände vor. Der Motorradfahrer ist ein Raser.