BGE 6B_563/2017: Kosten für die Blutprobe (gutgh. Beschwerde)
Beim Beschwerdeführer wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle ein Drugwipe durchgeführt, der positiv auf Cannabis ausfiel. In der anschliessend (rechtswidrig) durchgeführten Blutprobe konnte kein THC, sondern nur das Abbauprodukt THC-COOH nachgewiesen werden. Das Verfahren wegen FuD wurde eingestellt, die Kosten des Verfahrens aber dem Beschwerdeführer auferlegt, wogegen er sich erfolgreich wehrt.
E. 1.2. zur Kostenauflage: Ein widerrechtliches Verhalten alleine reicht für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht aus. Das Verhalten der beschuldigten Person muss adäquat gewesen sein für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens. Die Überbindung der Kosten bei Freispruch oder Einstellung hat Ausnahmecharakter. Es ist ferner verfassungswidrig, einem Beschuldigten wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden.
E. 1.3./4. Zu den Ansichten der Parteien: Nach der Vorinstanz habe „der Beschwerdeführer durch sein widerrechtliches Verhalten dazu unmittelbar Anlass gegeben und das Verfahren adäquat-kausal verursacht. Daran vermöge eine allfällige Unverwertbarkeit der aus der Blutprobe gewonnenen Erkenntnisse nichts zu ändern, da er zugegeben habe, eineinhalb Tage vor der Verkehrskontrolle einen Joint Cannabis geraucht zu haben.“ Nach Ansicht der Beschwerdeführers habe er „32 Stunden nach dem Konsum, als die Wirkung längst verflogen gewesen sei, nicht damit rechnen müssen, dass ein Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eingeleitet werden würde.“
E. 1.6./7. Zur Konklusion: Einerseits wurde die Blutprobe falsch angeordnet und ist nicht verwertbar, andererseits muss der zugegebene Cannabiskonsum gesondert betrachtet werden. Die Kosten dürfen nicht der beschuldigten Person auferlegt werden.
Ob diese Rechtsprechung auch dann anwendbar ist, wenn die Blutprobe korrekt angeordnet worden wäre, ist nicht abschliessend beurteilbar. Geht man davon aus, dass nach mehr als 24h Konsum nicht mehr mit einem FuD-Vorwurf gerechnet werden muss, dürfte diese Rechtsprechung konsequenterweise auch bei korrekter Blutprobe anwendbar sein.