Raserurteil nach alter Schule

BGE 6B_1050/2017: Neues Raserurteil, vorsätzliche Tötung durch Überholmanöver

Der Beschwerdeführer überholte bei dichtem Nebel zwei Fahrzeuge. Dabei kollidierte er mit einem korrekt entgegenkommenden Motorrad, dessen Lenker in der Folge verstarb. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung und die Freiheitsstrafe vom 5½ Jahre. Die Beschwerde wird abgewiesen.

E.1.3.2. zur Abgrenzung zw. Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: Unterschiede bestehen hier lediglich auf der Willensseite des subjektiven Tatbestandes. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat.

E. 1.4. Subsumption: Wer als Autofahrer im Nebel auf einer 80er Strecke bei ca. 50m Sichtweite zu einem Überholmanöver ansetzt, geht ein derart grosses Risiko eines Unfalles mit Todesfolge ein, dass er sich mit dem eingetretenen Erfolg, dem Tod einer Person, abfand und ihn in Kauf nahm.

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