Rasen im Ausland bleibt nicht ungesühnt

BGE 1C_432/2017: Geschwindigkeitsexzess in FR (Bestätigung Rechtsprechung)

Der Beschwerdeführer überschritt die Tempolimite in FR um 69km/h, weshalb in FR ein Fahrverbot von vier Monaten angeordnet wurde. Das Strassenverkehrsamt Kt. SZ verfügt einen Ausweisentzug gemäss SVG 16cbis von sechs Monaten. Das BGer weist die Beschwerde gegen diese Verfügung ab.

E. 2.1-3. Zum Allgemeinen: Gemäss SVG 16cbis II kann die Dauer der inländischen Massnahme jene der ausländischen überschreiten, wenn man bereits im ADMAS-Register eingetragen ist. Geschwindigkeitsüberschreitungen um 35km/h und mehr auf der Autobahn sind schwere Widerhandlungen. Die Verwaltungsbehörde ist an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt grds. gebunden.

E. 2.4. zum internationalen Recht: „Die Zustellung eines Strafbefehls in einen anderen Staat stellt einen formellen Akt der Gerichtsbarkeit dar und hat auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen, wenn keine Rechtsgrundlage für eine andere Zustellungsform besteht (vgl. zum Ganzen BGE 1C_236/2016 E. 3.2; 2C_827/2015 E. 3.2, in: RDAF, 2017 II 427; je mit Hinweisen). Schriftstücke in Strafsachen wegen Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften dürfen Empfängern in der Schweiz gemäss Art. 30 Abs. 2 der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) unmittelbar mit der Post zugestellt werden. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem mehrere staatsvertragliche Bestimmungen, welche der IRSV als lex specialis vorgehen und die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. X Ziff. 1 des Vertrags zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.934.92]; Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; nicht in der SR veröffentlicht]). Nach der Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ erfasst die Liste der Verfahrensurkunden, die direkt durch die Post in einen anderen Staat übersandt werden dürfen, auch Schriftstücke in Strafsachen wegen Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften.“

Es bestehen insofern genügend gesetzliche Grundlagen für die Zustellung franz. Strafurteile, womit das Territorialitätsprinzip nicht verletzt ist.

E. 3ff.: Der Beschwerdeführer hat den Strafbefehl aus FR erhalten. Dieser beinhaltete auch eine Rechtsmittelbelehrung. Er hat sich aber nicht im Strafverfahren gegen den Vorwurf gewehrt, womit das StVA an den Sachverhalt gebunden ist. Weil der Beschwerdeführer im ADMAS-Register bereits eingetragen ist, durfte das StVA die Dauer der ausl. Massnahme zudem überschreiten.

Der Entscheid beschäftigt sich exemplarisch mit den Verflechtungen zwischen FR und CH bzgl. Geschwindigkeitsexzess und internationalem Recht.

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