BGE 1C_384/2017: Wenn der Lenker die Zweifel auf dem Silbertablett serviert (gutgh. Beschwerde des StVA)
Das StVA ZH ordnete bei der Beschwerdegegnerin eine Fahreignungsabklärung an. Wegen einer Nachbarschaftsstreitigkeit ging diese nach dem Konsum von Alkohol in den Garten ihres Nachbarn und warf dort eine Stosskugel gegen die Hauswand. Die Polizei äusserte in ihrem Bericht zu dieser Geschichte auch ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdegegnerin. Das Verwaltungsgericht hiess den Rekurs der Beschwerdegegnerin gut, wonach das StVA ZH Beschwerde beim BGer führt. Während dem Verfahren lenkte die Beschwerdegegnerin ein Auto mit qualifizierter BAK, was das Strassenverkehrsamt als Novum geltend macht. Die Betroffene sowie auch das ASTRA beantragen die Abweisung der Beschwerde.
E. 1.2. zum Novum: Der FiaZ kann aus prozessökonomischen Gründen als Novum eingeben werden.
E. 2.1. zum Begriff der Trunksucht: „Trunksucht wird nach der Praxis des Bundesgerichts bejaht, wenn der Fahrzeugführer regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, so dass die Gefahr nahe liegt, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; 127 II 122 E. 3c S. 126). Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit.“
E. 2.2. zum Grad der Zweifel: „Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, wie dies namentlich bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit der Fall ist (zum Ganzen: Urteil 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt nicht zwingend voraus, dass der Fahrzeugführer tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gefahren ist (vgl. Urteile 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015 E. 4.6; 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 3.2; 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).“
E. 2.3./4. zu den Zweifeln: Die Vorinstanz stellte fest, dass bei der Beschwerdegegnerin eine Kombination von psychischen Störungen sowie ein schädlicher Alkoholkonsum vorlagen. Eine Alkoholabhängigkeit sowie ein Konnex zw. Strassenverkehr und dem Kugelstossen gab es aber nicht. Auch die ärztlich verschriebenen Benzodiazepine änderten nichts daran, dass die Fahreignung gegeben war. Dem schliesst sich auch das Bundesgericht an und stimmt der Vorinstanz im Grundsatz zu und bezeichnet es als „fraglich“ wegen dem Kugelstoss an der Fahreignung zu zweifeln. Mit dem FiaZ während dem Verfahren hat die Beschwerdegegnerin dann aber selber gezeigt, dass sie eben nicht zwischen Strassenverkehr und Alkoholkonsum trennen kann, auch wenn die BAK „nur“ 1.32% betrug. In der Gesamtwürdigung aller Umstände sind die Zweifel insofern berechtigt.
Da wird jemand eine „unglückliche“ Rechtsvertreterin haben, denn vor dem FiaZ hätte es keine Zweifel an der Fahreignung gegeben.