Staatshaftung nach Unfall bei Führerprüfung?

BGE 2C_94/2018: Haftet der Staat für einen Unfall bei der Führerprüfung?

Das BGer musste in diesem Entscheid die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beantworten, ob der Staat haftet, wenn an während der Führerprüfung, bei welcher ein Prüfungsexperte mitfährt, ein Unfall geschieht.

Im vorliegenden Fall konnte der Prüfungsexperte trotz Betätigung der Doppelbremspedale die Kollision des Probanden mit einem Verkehrsschild nicht mehr verhindern. Am Prüfungswagen der Fahrschule und Beschwerdeführerin und dem Verkehrsschild entstand ein Sachschaden von CHF 1’946.75, welchen die Fahrschule vom Staat zurückfordert.

E. 3. zur kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzgebung: Das BGer stimmt der kantonalen Instanz zu, dass dem Prüfungsexperten kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, womit die Voraussetzungen des Haftungsgesetzes bzw. §75 der Kantonsverfassung nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht willkürlich gewürdigt. Diese ging letztlich davon aus, dass ein Fehler des Fahrlehrers nicht beweisbar war.

E. 4. zur Rechtsfrage: Die Beschwerdeführerin moniert, dass bei Führerprüfungen regelmässig ein Beweisnotstand zu Lasten der Fahrschulen herrsche, weil kaum je eine Drittperson bei der Führerprüfung dabei ist. Damit werde die Staatshaftung ausgehebelt und Fahrschulen müssen die entstandenen Schäden zumeist selber tragen.  Die Beschwerdeführerin fordert analog zu Art. 71 SVG eine Erweiterung des Halterbegriffes auf den Staat während Führerprüfungen, damit sich der Staat mangels Beweisen nicht von der Haftung drücken kann.

Bund und Kantone unterstehen als Halter von Motorfahrzeugen den Haftpflichtbestimmungen des SVG (vgl. Art. 73 SVG). Grds. haftet der Halter eines Fahrzeuges für Personen- oder Sachschaden (vgl. Art. 58 SVG). Die Halterhaftung ist allerdings ausgeschlossen bzw. das Obligationenrecht anwendbar bei der Haftungsfrage im Verhälntis zwischen Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug (vgl. Art 59 Abs. 4 lit. a SVG). Insofern bestünde keine Haftung des Staates gemäss Art. 58 SVG für den Schaden am Prüfungsfahrzeug, auch wenn der Staat als Halter gelten würde (E. 4.1. und 4.2.).

Der Staat müsste als Halter aber für das beschädigte Strassenschild haften. Grds. gilt im SVG der materielle Halterbegriff, d.h. Halter ist nicht derjenige, der im Fahrzeugausweis eingetragen ist (also der formelle Halter), „sondern derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt. Nach dem Interessen- oder Utilitätsprinzip soll die kausale Haftung aus einer Gefährdung insbesondere tragen, wer den besonderen, unmittelbaren Nutzen aus dem gefährlichen Betrieb hat.“ „Hingegen ist jemand, dem ein Fahrzeug freiwillig nur zum gelegentlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt wird, ohne dass er Betriebskosten zu tragen hätte, nicht Halter.“

Auch wenn der Prüfungsexperte nach Art. 15 Abs. 2 SVG für eine gefahrlose Lernfahrt zu sorgen hat, erfolgt die Prüfungsfahrt hauptsächlich im Interesse des Probanden bzw. im kommerziellen Interesse der Fahrschule. Die (mind.) 60-minütige Prüfungsfahrt begründet beim Staat im Lichte der Rechtsprechung keine Haltereigenschaft (E. 4.3.2.).

Auch Art. 71 SVG ist nicht auf die Prüfungssituation anwendbar, da der Staat kein Unternehmer im Mororfahrzeuggewerbe ist und auch keine Arbeiten am Fahrzeug selbst durchführt (E. 4.4.).

E. 4.5. Gesetzeslücke: Zum Schluss stellt sich das BGer die Frage, ob hier eine Gesetzeslücke besteht, die gefüllt werden muss. „Eine echte Gesetzeslücke liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann“ (E. 4.5.1.).

Nur weil das Ergebnis einer Haftungsfrage ungewöhnlich ist, besteht noch keine Lücke im Gesetz. Nach dem Grundsatz „casum sentit dominus“ trägt der Eigentümer grds. die Schäden an seiner Sache. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass für jeden eingetretenen Schaden irgend jemand haften muss. Es ist rechtsstaatlich nicht unhaltbar, dass in der vorliegenden Konstellation die Fahrschule den Schaden selber tragen muss. Es besteht kein Anlass für eine Staatshaftung via Lückenfüllung (E. 4.5.2.).

 

 

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert