Diabetes und Fahrunfähigkeit

BGE 6B_1450/2017: Verkehrsunfall wegen Diabetes (Gutgh. Beschwerde)

Der Beschwerdeführer ist Diabetiker. Im September 2016 verursachte er einen Unfall. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau warf ihm Fahren in fahrunfähigem Zustand vor, weil er vor der Abfahrt seinen Blutzuckerwert nicht gemessen habe. Das Bezirksgericht sprach in frei, das Obergericht hingegen hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft gut. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

E. 1.1 Meinung des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch lediglich mit Richtwerten aus einem Merkblatt für Fahrzeuglenker mit Diabetes mellitus des Kantonsspitals Aarau und aus Richtlinien bezüglich Fahreignung und Fahrfähigkeit bei Diabetes mellitus der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie (SGED) begründet. Eine konkrete Einzelfallabklärung habe die Vorinstanz aber unterlassen, v.a. weil Sie einen Blutzuckerwert von 5 mmol/l als Minimum für Fahrtauglichkeit einsetzt. Der Beschwerdeführer fühlte sich vor der Fahrt gut und fahrfähig. Zudem hat er vor der Fahrt noch ein Langzeit-Insulin eingenommen.

E. 1.2. Meinung der Vorinstanz: Das Obergericht war der Meinung, dass der Beschwerdeführer mind. eventualvorsätzlich handelte, da er vor der Fahrt einen Blutzuckerwert von 4.8mmol/l gemessen hatte und keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe.

E. 1.3 Meinung des Bundesgerichts: Die Vorinstanz hat nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer vor Fahrtbeginn ein Langzeit-Insulin eingenommen hat. Zudem hat sie die Richtlinien für Diabetiker generell angewendet und nicht auf den vorliegenden Einzelfall abgestimmt (vgl. auch BGE 1C_840/2013 E. 2.2). Aus diesen Gründen ist der vorinstanzliche Schuldspruch bundesrechtswidrig.

Da hat das Obergericht relativ schludrig gearbeitet und den Sachverhalt willkürlich festgestellt.

Zweifel an den Zweifel?

BGE 1C_232/2018: Die ernsthaften Zweifel (teilw. gutgh. Beschwerde)

Das StVA BE entzog dem Beschwerdeführer vorsorglich den Fahrausweis, weil ein Arzt die Fahreignung verneinte aufgrund eines unkontrollierten Alkoholkonsums und einer maniformen Störung. Interessanterweise führte das ASTRA in einer Stellungnahme vor Bundesgericht aus, dass es fraglich sei, ob aufgrund einer ärztliche Meldung genügend begründete ernsthafte Zweifel für einen vorsorglichen Entzug bestünden.

E. 2 zu den Meinungen der Verfahrensbeteiligten: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Massnahme nicht verhältnismässig sei. Es fehle der Konnex zum Strassenverkehr (E. 2.1). Für das Strassenverkehrsamt hingegen ist eine ärztliche Meldung immer Grund genug, um ernsthaft an der Fahreignung einer Person zu zweifeln (E. 2.2).

E. 3 zur Fahreignungsabklärung: Die Grundregel lautet, dass im Falle der Anordnung einer Fahreignungsabklärung der FA vorsorglich entzogen werden muss, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten (E. 3.1). Ernsthafte Zweifel liegen namentlich vor, in den Fällen von Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG, also auch, wenn ein Arzt eine Meldung gemäss lit. e macht (E. 3.2). Die Meldungen von Ärzten können i.d.R. nicht angezweifelt werden, da zwischen diesen und den Patienten ein Vertrauensverhältnis vorliegt und solche Meldungen eher zurückhaltend gemacht werden (E. 3.3).

E. 4 zum vorsorglichen Entzug: Der Beschwerdeführer konnte bis jetzt zwischen Alkoholkonsum und Strassenverkehr trennen, ein verkehrsrelevanter Vorfall hat es insofern nie gegeben. Aus diesem Grund sind keine ernsthaften Zweifel vorhanden, welche einen vorsorglichen Ausweisentzug gemäss Art. 30 VZV rechtfertigen.

Die Meldung eines Arztes gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG hat eine Fahreigungsabklärung zur Folge. Liegt allerdings kein verkehrsrelevanter Vorfall vor, ist ein vorsorglicher Entzug unverhältnismässig. Der Entscheid relativiert etwas die behördliche Übermacht bzgl. Sicherheitsmassnahmen im Strassenverkehr, womit das ganze ein klein wenig verhältnismässiger wird.

 

Ist ein Ausweisentzug diskriminierend für körperlich Beeinträchtigte?

BGE 1C_184/2018: Ausweisentzug trotz körperlicher Beeinträchtigung

Der Beschwerdeführer ist körperlich beeinträchtigt. Er hat mit langsamer Geschwindigkeit einen Fussgänger angefahren und wehrt sich gegen die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung. Strafrechtlich ist er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt worden.

E. 2 zur Winderhandlungsschwere: Auch mit langsamer Geschwindigkeit jemanden anzufahren, erfüllt ohne Weiteres den Tatbestand von Art. 16b SVG.

E. 3 zur Diskriminierung körperlich beeinträchtigter Personen: Der Beschwerdeführer bringt hervor, dass er durch den Ausweisentzug als in seiner Mobilität beeinträchtigte Person diskriminiert wird. Bereits in BGE 6A.38/2016 hat das BGer entschieden, dass ein dreimonatiger Entzug einen Paraplegiker nicht mehr belastet, als andere Personen. Die Auswirkungen der Massnahme sind hauptsächlich wirtschaftlicher Natur, indem man die Kosten für den ÖV bezahlen muss. Insofern sei eine körperlich beeinträchtigte Person nicht mehr belastet, als andere Personen, die durch die Massnahme aus persönlichen, geografischen, finanziellen oder auch wegen den Arbeitszeiten beschwert sind. Grds. kann die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden, auch nicht bei Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind (E. 3.1).

Im Folgenden untersucht das BGer, ob eine indirekte Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV vorliegen könnte. Diese liegt vor, wenn Zugehörige einer best. Personengruppe durch ein Gesetz einen Nachteil erleiden, ohne dass dies aus objektiver Sicht gerechtfertigt wäre. Durch seine persönliche Situation ist der Beschwerdeführer durch den Ausweisentzug sicher mehr betroffen, wie ein anderer Autofahrer. Er kann z.B. nicht zur etwa einen Km entfernten ÖV-Station gehen oder radeln. Diese Auswirkungen der Massnahme treffen aber nicht nur Handikapierte. Auch andere Bürger, z.B. altersbedingt oder aus persönlichen Gründen, treffen ähnliche Nachteile. Ein Ausweisentzug hat insofern keine übertriebene Auswirkungen auf körperlich beeinträchtigte Personen (E. 3.2).

Ein Ausweisentzug trifft alle Bürger gleich und ist insofern nicht für einzelne Gruppen diskriminierend.

Keine Ordnungsbussen für juristische Personen

Urteil 6B_252/2017: Keine Ordnungsbussen für die Firma (gutgh. Beschwerde)

Der Entscheid dreht sich um die Frage, ob juristische Personen aufgrund der im Ordnungsbussengesetz stipulierten Halterhaftung zu Übertretungsbussen verdonnert werden können, wenn sie den Lenker des auf sie eingelösten Fahrzeug nicht bezeichnen können.

E. 1. zur Halterhaftung: Zunächst beschäftigt sich das BGer damit, ob die Halterhaftung gemäss Art. 6 OBG gegen die Unschuldsvermutung und damit gegen Art. 6 EMRK verstösst. Dieser garantiert ein faires Verfahren und zwingt damit die Anklagebehörde grds. die erforderlichen Beweismittel zu erbringen (E. 1.2.1). Die Unschuldsvermutung gilt allerdings nicht absolut. Bei leichteren Widerhandlungen, die mit geringen Bussen bestraft werden, verstösst eine Halterhaftung nicht gegen Art. 6 EMRK, solange die EMRK-Vertragsstaaten innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben (vgl. O’Halloran und Francis gegen Grossbritannien, Urteil vom 29. Juni 2007; Falk gegen Niederlande, Urteil vom 19. Oktober 2004; E. 1.2.2).

Fahrzeughalter akzeptieren grds. die Strassenverkehrsgesetzgebung, aus welcher sich gewisse Obliegenheiten ergeben, z.B. Auskunftspflichten gegenüber Behörden. Weigert sich der Halter, den Lenker anzugeben, kann man ihn nicht dazu zwingen, er hat aber die Konsequenzen daraus zu tragen (E. 1.2.3). Einem Fahrzeughalter ist zuzumuten, die Identität der Person zu kennen, der er sein Fahrzeug anvertraut. Dies gilt auch für juristische Personen. Es entspricht denn auch dem Willen des Gesetzgebers, die Verantwortung des Fahrzeughalters zu stärken und die Behörden von aufwändiger, unverhältnismässiger Ermittlungsarbeit im Bereich ausgesprochener Bagatelldelikte, wie sie im Ordnungsbussenverfahren beurteilt werden, zu entlasten (vgl. E. 1.3.1).

Art. 6 EMRK wird durch die Halterhaftung des OBG nicht verletzt.

E. 2. zur Haltereigenschaft: Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie als juristische Person gar kein Auto fahren könne und schon deshalb nicht strafbar sei. Für die Halterhaftung ist gemäss der Rechtsprechung auf den formellen Halterbegriff abzustellen (vgl. Urteil 6B_432/2017 E. 2.2). Da die Beschwerdeführerin im Fahrzeugausweis eingetragen ist, gilt sie als Halterin nach OBG.

E. 3. zur Strafbarkeit des Unternehmens: Gemäss Art. 102 StGB werden Unternehmen Straftaten zugerechnet, wenn sie aufgrund mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner natürlichen Person zugerechnet werden können, wobei nur Verbrechen und Vergehen genannt werden. Bei Übertretungen haften juristische Personen nur, wenn dies ausdrücklich im Gesetz geregelt ist (E. 3.1.1). Im Strafrecht muss das Legalitätsprinzip streng angewendet werden. Ohne Gesetz gibt es keine Strafe („nulla poena sine lege“; Art. 1 StGB). Ebenso enspringt dem Legalitätsprinzip das Bestimmtheitsgebot, das besagt, dass Strafnormen so präzise fomuliert sein müssen, dass sich ein Durchschnittsbürger danach auch richten kann („nulla poena sine lege certa“). Der Gesetzgeber wollte mit Art. 6 OBG den Halter bei geringen Straftaten im Verkehr in die Pflicht nehmen. Eine ausdrückliche Bestrafung von juristischen Personen für Übertretungen wird darin aber nicht stipuliert. Insofern verletzt eine Ordnungsbusse, welche einer juristischen Person auferlegt wird, das Legalitätsprinzip (E. 3.2).

Mangels gesetzlicher Grundlage können juristische Personen damit nicht mit verkehrsrechtlichen Ordnungsbussen bestraft werden.

BGer verdonnert StVA zur Arbeit

BGE 1C_33/2018: Keine Bindung des StVA an das Strafurteil (gutgh. Beschwerde)

Die Rechtsprechung zur Bindung des StVA an das Strafurteil ist allseits bekann. Anbei ein Entscheid, in welchem sich das StVA ausnahmsweise nicht binden lassen durfte!

Der Beschwerdeführer wurde als Halter in Österreich wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 51km/h im 100er Bereich verurteilt. Das Strassenverkehrsamt SG stellte dafür einen dreimonatigen Führerscheinentzug in Aussicht und verfügte später sogar einen Warnentzug von sechs Monaten, obwohl der Beschwerdeführer Unterlagen einreichte, nach welchen sein Sohn gefahren sein soll. Das Urteil dreht sich um die Bindung des Strassenverkehrsamtes an das Strafurteil.

E. 2.2 zum österreichischen Verfahren: Das Strassenverkehrsrecht Österreichs entspricht weitgehend jenem der Schweiz. Deshalb kann auf einen österreichischen Entscheid ohne weiteres abgestellt werden.

E. 3.2 zur Bindung: Die Verwaltungsbehörde wird durch ein Strafurteil nicht gebunden, muss aber widersprüchliche Urteile vermeiden und darf nur ausnahmsweise von den im Strafverfahren festgestellten Tatsachen abweichen, z.B. wenn klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung bestehen; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen.

E. 4.2 zum Strafurteil: Die österreichische Strafverfügung stützt sich lediglich auf das Bild eines Geschwindigkeitsmessgeräts, auf welchem der Lenker nicht erkennbar ist.

E. 5 zur Nicht-Bindung des StVA: Der Beschwerdeführer reichte dem StVA ein schriftliches Schuldeingeständnis seines Sohnes ein, der nachweislich auch die Busse bezahlte und bezeichnete zwei Zeugen, welche ihm ein Alibi verschafften. Ebenso bestätigte ein Verband, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung an einem Geschäftsausflug jenes Verbandes teilgenommen hatte. „Somit liegen klare Anhaltspunkte vor, welche die Sachverhaltsfeststellung in der Strafverfügung als möglicherweise unrichtig erscheinen und Zweifel an den von den österreichischen Behörden lediglich anhand des Radarbildes festgestellten Tatumstände aufkommen lassen. Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, eigene Erhebungen vorzunehmen, um diese Anhaltspunkte näher zu untersuchen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargestellten Sachlage erscheint es durchaus möglich, dass nicht er, sondern sein Sohn am 30. Juni 2015 den Personenwagen bei der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt hat.“

Die Beschwerde wird damit gutgeheissen und das Strassenverkehrsamt verpflichtet, den Sachverhalt eigens abzuklären.