Freizeitführerscheinentzug?

BGE 1C_178/2018: Ausnahmen für Selbstständigerwerbende? (Repetitorium)

Der Entscheid bringt eigtl. nichts Neues. Ist aber trotzdem interessant, dass es wieder mal jemand versucht hat. Dank zwei schweren Widerhandlungen droht dem Beschwerdeführer ein 12-monatiger Kaskadenentzug. Der Beschwerdeführer verlangt den Verzicht des Entzuges und die Auflage, dass er nur zu beruflichen Zwecken ein Fahrzeug führen darf.

E. 2.2 zur Meinung des Beschwerdeführers: Dieser sieht sich als selbstständiger Bodenleger ohne Angestellte mit einer höchst unverhältnismässigen Massnahme konfrontiert, die einem Berufsverbot gleich komme. Aus diesem Grund verlangt er den Vollzug der Massnahme mittels der obigen Auflage.

E. 3 zur Meinung des Bundesgerichts: Ein auf die Freizeit beschränkter Entzug entfaltet nach dem gesetzgeberischen Willen nicht die erwünschte erzieherische Wirkung (E. 3.1). Eine Praxisänderung ist aus diesen Gründen nicht angezeigt, insb. weil der Gesetzgeber mit der Entzugskaskade genau die strenge Sanktionierung von Wiederholungstätern erreichen wollte (E. 3.2). Die Massnahme sei auch nicht unverhältnismässig hart, er könne ja einen Chauffeur anstellen. Zudem würden Berufschauffeure noch härter getroffen und auch bei diesen gibt es keine Ausnahmen (E. 3.3).

Eine Änderung zu Gunsten von Berufstätigen ist nur auf dem politischen Parkett erreichbar.

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