Umstände des Einzelfalles im Administrativverfahren

BGE 1C_320/2018:

Der Entscheid befasst sich in exemplarischer Weise mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 16 Abs. 3 SVG.

Wegen Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h innerorts wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. Die kantonale Behörde stufte die Widerhandlung zunächst als schwer ein, das Kantonsgericht BL hiess eine dagegen erhobene Beschwerde aber gut, woraufhin ein Ausweisentzug von zwei Monaten unter Annahme einer mittelschweren Widerhandlung angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer verlangt die Anordnung einer einmonatigen Massnahme.

E. 3. zur Festsetzung der Entzugsdauer: Zunächst sind die in Art. 16 Abs. 3 SVG genannten Umstände zu berücksichtigen, namentlich das Mass der Gefährdung, das Verschulden, der verkehrsrechtliche Leumund sowie die berufliche Massnahmeempfindlichkeit. Nicht im Gesetz aufgeführt ist eine allfällige Verletzung des Anspruches auf Beurteilung innert angemessener Frist, die es ebenfalls zu berücksichtigen gilt. Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder missbraucht worden ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichten (E. 3.1.).

Der bereits mehrfach vorbelastete Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass bei der Annahme einer mittelschweren Widerhandlung der Leumund nur für die letzten zwei Jahre zu berücksichtigen sei. Er begründet dies mit der zweijährigen Beobachtungsperiode, in welcher sowohl bei der leichten, als auch mittelschweren Widerhandlung die Kaskade zum Zug kommt. Da sich in den Materialien aber keine Hinweise für eine solche Auslegung findet, erweist sich die Rüge als unbegründet (E. 3.2.).

Das BGer weist sogar ausdrücklich darauf hin, dass bei ausreichender Begründung auch die Annahme einer schweren Widerhandlung vertretbar gewesen wäre (E. 3.5.).

Insb. wegen dem getrübten Leumund, aber auch wegen dem mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers war ein zweimonatiger Ausweisentzug korrekt bzw. die kantonale Behörde übte ihr Ermessen pflichtgemäss aus.

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