Urteil 1C_536/2018: Das Unvermögen im Alltag
Der Beschwerdeführer, geboren am 25.11.1933, verunfallte am 30.4.2018 im Alter von 85 Jahren. Beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke beschleunigte der Beschwerdeführer urplötzlich und kollidierte mit einem Baum und einem Beleuchtungskandelaber. Im Polizeirapport wurden Zweifel an der Fahreignung geäussert. Das Strassenverkehrsamt verlangte zunächst einen Vorzug der verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung beim Vertrauensarzt nach Art. 15d Abs. 2 SVG. Nachdem allerdings der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangte, ordnete das Strassenverkehrsamt einen vorsorglichen Ausweisentzug und eine Fahreignungsabklärung an. Das BGer weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.
E. 3 zur Fahreignung: Gemäss Art. 14 SVG müssen Fahrzeugführer körperlich und psychisch in der Lage sein, ein Fahrzeug sicher zu führen. Ab dem 75. Altersjahr gibt es alle zwei Jahre eine periodische Kontrolle beim Vertrauensarzt, welche dazu dient, die mit fortschreitendem Alter höher werdende Wahrscheinlichkeit der Abnahme der allgemeinen psychischen und physischen Grundvoraussetzungen zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeuges vorzeitig erkennen zu können. Diese periodischen Kontrollen schliessen aber nicht aus, dass die kantonalen Behörden bei Zweifeln an der Fahreignung weitere Untersuchungen anordnen. Wird eine Fahreignungsabklärung angeordnet, ist der Fahrausweis i.d.R. vorsorglich zu entziehen.
E. 4-7 zur Würdigung des Sachverhaltes: Der Unfall passierte mit relativ hoher Geschwindigkeit. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass er wegen breiter Schuhe versehentlich auf Gas und Bremse trat. Die Vorinstanz führte aus, dass aufgrund des Unvermögens des Beschwerdeführers, das Fahrzeug bei einem einfachen, alltäglichen Manöver pflichtgemäss zu beherrschen, seine generelle Fahreignung – d.h. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen – ernsthaft in Frage stehe (E. 4.). Der Beschwerdeführer findet das Ganze unverhältnismässig (E. 5.). Aufgrund der vorinstanzlichen Beweiswürdigung durfte willkürfrei davon ausgegangen werden, dass eine Fehlmanipulation zum Unfall führte. Gemäss dem BGer wurden Fahreignung und vorsorglicher Entzug zu Recht angeordnet – auch weil der Beschwerdeführer seine Rügen wohl etwas zu knapp gehalten hat.