Fahreignungsabklärung bei Alkoholkonsum OHNE Bezug zum Strassenverkehr

BGE 1C_569/2018:

Der Entscheid liest sich recht gut, weil er die bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik zusammenfasst. Einige Urteile wurden auch schon hier gefeatured. Die Beschwerdeführerin wurde als Fussgängerin in einen Verkehrsunfall verwickelt. Sie ist Inhaberin der Fahrberechtigungen der 1. und 2. Gruppe. Ebenso ist ihr Leumund einwandfrei. Die Atemalkoholprobe betrug 1.23mg/L, die spätere Blutalkoholprobe ergab einen Wert für den Ereigniszeitpunkt von 2.65-3.38%. Deswegen ordnete das Strassenverkehrsamt eine Fahreignungsabklärung an, wobei auf einen vorsorglichen Führerscheinentzug verzichtet wurde.

E. 3. Zu den Zweifeln: Nach der Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG ist eine Fahreignungsabklärung anzuordnen, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt hingegen nicht zwingend voraus, dass der Fahrzeugführer tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol gefahren ist (vgl. Urteil 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.4 mit Hinweis). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können, sofern stichhaltige Gründe für ein tatsächlich verkehrsrelevantes Suchtverhalten vorliegen, auch bei Personen, die ausserhalb des motorisierten Strassenverkehrs auffällig geworden sind, Zweifel an der Fahreignung aufkommen, die eine verkehrsmedizinische Untersuchung rechtfertigen. Danach listet das BGer vorbildlich die bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik auf:

Zu Recht angeordnete Abklärungen nach Ereignis OHNE Bezug zum Verkehr:

BGE 1C_384/2017: Nervenzusammenbruch unter Alkoholeinfluss, psychische Störungen, späterer FiaZ
BGE 1C_13/2017: Zuhause mit hoher BAK angetroffen, nachdem beschädigtes Auto auf Trottoir vorgefunden, späterer Fiaz

Widerrechtlich angeordnete Fahreignungsabklärungen:

BGE 1C_256/2011: Häusliche Gewalt mit BAK 1.99%
BGE 1C_356/2011: Erregung öffentliches Ärgernis unter Alkoholeinfluss
BGE 1C_748/2013: Suizidandrohung per SMS mit 1.2%
BGE 1C_144/2017: Fussgänger mit 2.27%

E. 4. zum Fall: Die Beschwerdeführerin zeigte keine deutlichen Verhaltensauffälligen in Bezug auf den Alkohol, was bei dieser BAK auf eine hohe „Giftfestigkeit“ hindeutet. Nach Angaben des Bundesamtes für Gesundheit liegt nämlich die tödliche Dosis für Alkohol für ungewohnt Trinkende bei 3-4% (E. 4.1). Das BGer hat noch keine feste Promillegrenze für diese Fälle – Alkohol ohne Autofahren – festgelegt (E. 3.4). Nun scheint es sich eine Faustregel von 2.5% anzueignen (E. 4.2). Auf jeden Fall kann die Beschwerdeführerin mit Ihren Argumenten nicht durchdringen, weil Ihre Alkoholtoleranz schon auf einen regel-, wenn nicht übermässigen Alkoholkonsum schliessen lässt.

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