A-Post-Plus und Zustellfiktion

BGE 1C_532/2018:

Die Rechtsprechung über die Zustellfiktion und A-Post-Plus dürfte uns allen bekannt sein. Der Entscheid ist fasst die Rechtsprechung gut zusammen. Die Beschwerdeführerin hat eine Verfügung bzgl. Fahrverbot nicht erhalten, weil sie gezügelt ist. Auf ihre dagegen erhobene Beschwerde wird nicht eingetreten, weil die Instanzen diese als verspätet betrachten. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie ja gar nie Kenntnis hatte von der Verfügung und diese deshalb nicht fristauslösend war. Das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 3 zur Zustellfiktion: Art. 44 VRPG Kt. BE regelt die Zustellfiktion. Spät. am 7. Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch gilt die Sendung als zugestellt. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Die Zustellfiktion ist gerechtfertigt, weil von einer Bürgerin nach Treu und Glauben erwartet werden darf, dass sie in Kenntnis eines Verfahrens, den Behörden eine neue Adresse oder Abwesenheiten mitteilt. Das BGer sieht darin sogar eine Pflicht (E. 3.3).

E. 5 zur A-Post-Plus: Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin vom Verfahren Kenntnis hatte, weil Sie vom StVA ein Schreiben „rechtliches Gehör“ erhielt, das mit A-Post-Plus versandt wurde. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Meinung das ihr das Schreiben nicht zugestellt wurde (E. 4). Praxisgemäss besteht bei der A-Post-Plus die natürliche Vermutung, dass die Zustellung ordnungsgemäss erfolgte. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Dafür müssen aber konkrete Anzeichen für einen Fehler seitens Post vorhanden sein (E. 5.2).

Fazit: Das „rechtliche Gehör“ wurde zugestellt, die Beschwerdeführerin konnte deshalb vom Verfahren Kenntnis haben, insofern greift die Zustellfiktion, womit die Beschwerde nicht mehr fristgerecht eingereicht wurde.

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