In diesem Entscheid, befand das BGer erstmals über die Frage, ob bei Immobilien ein Minderwert eintreten könne. Interessant ist der Entscheid, weil es dabei seine Rechtsprechung zum Minderwert bei Autos aus den 1930/50ern bestätigt.
E. 3 zum merkantilen Minderwert: Unter dem merkantilen Minderwert versteht man die durch ein schädigendes Ereignis verursachte Minderung des Verkehrswertes einer Sache, die unabhängig von deren technischen bzw. funktionellen Beeinträchtigung eintritt. Dieser merkantile Minderwert orientiert sich am subjektiven Empfinden potenzieller Käufer, wobei der Grund, weshalb der Markt mit einem nicht technisch begründeten Preisabschlag reagiert, ohne Belang ist. Das BGer zitiert schon hier die Rechtsprechung zum Minderwert bei Autos.
E. 4.1 zur Differenztheorie: Das BGer ordnet den Minderwert in die Differenztheorie ein und kommt zum Schluss, dass ein merkantiler Minderwert grds. bei allen Sachen eintreten kann.
E. 4.2.2 zu den Autos: Bei Autos stellt der Minderwert grds. eine bleibende Vermögensverminderung dar. Die Bedeutung des Minderwertes nimmt mit der Zeit ab, weil ein Auto im Zeitablauf an Wert einbüsst, bis es zum Gebrauch ungeeignet ist. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Unfallwagen in der Regel einen tieferen Wiederverkaufswert besitzt als ein unfallfreies Auto, was nicht zuletzt aus der bundesgerichtlichen Kasuistik zu den Offenlegungspflichten des Verkäufers beim Verkauf eines Unfallwagens ersichtlich ist (vgl. z.B. BGE 96 IV 145). Bei neueren Fahrzeugen ist eher von einem Minderwert auszugehen, wobei dies nach BGer in jedem Einzelfall zu prüfen ist, unter Berücksichtigung des Alters des Autos sowie der erfolgten Reparaturen.