Merkantiler Minderwert

BGE 4A_394/2018:

In diesem Entscheid, befand das BGer erstmals über die Frage, ob bei Immobilien ein Minderwert eintreten könne. Interessant ist der Entscheid, weil es dabei seine Rechtsprechung zum Minderwert bei Autos aus den 1930/50ern bestätigt.

E. 3 zum merkantilen Minderwert: Unter dem merkantilen Minderwert versteht man die durch ein schädigendes Ereignis verursachte Minderung des Verkehrswertes einer Sache, die unabhängig von deren technischen bzw. funktionellen Beeinträchtigung eintritt. Dieser merkantile Minderwert orientiert sich am subjektiven Empfinden potenzieller Käufer, wobei der Grund, weshalb der Markt mit einem nicht technisch begründeten Preisabschlag reagiert, ohne Belang ist. Das BGer zitiert schon hier die Rechtsprechung zum Minderwert bei Autos.

E. 4.1 zur Differenztheorie: Das BGer ordnet den Minderwert in die Differenztheorie ein und kommt zum Schluss, dass ein merkantiler Minderwert grds. bei allen Sachen eintreten kann.

E. 4.2.2 zu den Autos: Bei Autos stellt der Minderwert grds. eine bleibende Vermögensverminderung dar. Die Bedeutung des Minderwertes nimmt mit der Zeit ab, weil ein Auto im Zeitablauf an Wert einbüsst, bis es zum Gebrauch ungeeignet ist. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Unfallwagen in der Regel einen tieferen Wiederverkaufswert besitzt als ein unfallfreies Auto, was nicht zuletzt aus der bundesgerichtlichen Kasuistik zu den Offenlegungspflichten des Verkäufers beim Verkauf eines Unfallwagens ersichtlich ist (vgl. z.B. BGE 96 IV 145). Bei neueren Fahrzeugen ist eher von einem Minderwert auszugehen, wobei dies nach BGer in jedem Einzelfall zu prüfen ist, unter Berücksichtigung des Alters des Autos sowie der erfolgten Reparaturen.

Genugtuung nach Unfall mit Todesfolge

BGE 6B_1145/2018:

Der Beschwerdegegner übersah ein Rotlicht und kollidierte auf einer Kreuzung mit einem Motorradfahrer, der wegen dem Unfall verstarb. Vor der ersten Instanz erhielt der Vater des Verstorbenen eine Genugtuung von CHF 30k, vor der Berufungsinstanz noch 15k. Der Vater erhebt Beschwerde und verlangt eine Genugtuung von 50k.

E. 3 zur Genugtuung: Beim Tod eines Menschen kann das Gericht gemäss OR 47 unter Würdigung aller Umstände den Angehörigen eine Genugtuung zusprechen. Die Höhe der Genugtuung ist abhängig von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Betroffenen, dem Grad des Verschuldens, einem allfälligen Selbstverschulden sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages. Die Berechnung von Genugtuungsansprüchen erfolgt nicht schematisch, sondern anhand der Einzelfallumstände. Das Sachgericht hat dabei ein grosses Ermessen, in welches das BGer bekanntlich nur zurückhaltend eingreift (E. 3.1).

Der Beschwerdeführer argumentiert unter Bezugnahme auf die Integritätsentschädigung, dass auch die Genugtuung gewissen Regeln folgen muss. Das BGer sieht dies anders, auch wenn natürlich eine Entwicklung in der Judikatur nicht ausgeschlossen ist (E. 3.2). Die Vorinstanz berücksichtigte das Alter des Motorradfahrers (26 Jahre), das Verschulden des Beschwerdegegners (mittelschwer bis schwer) und die enge familiäre Beziehung. Als Herabsetzungsgrund führte die Vorinstanz an, dass der Verstorbene zwar noch zu Hause lebte, aber auch in einem Alter gewesen sei, in welchem die Bindung zwischen Eltern und Kind lockerer und die Selbständigkeit grösser werde, zumal sich der Verstorbene auch nicht mehr in Ausbildung befunden habe (E. 3.3).

Die Höhe der Genugtuung mit 15k ist nicht zu beanstanden.

Zustellung von Ordnungsbussen

BGE 6B_855/2018:

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl mit CHF 120.00 gebüsst, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Hinzu kamen Verfahrenskosten von CHF 208.60. Auf Einsprache hin stellten sich die kantonalen Instanzen auf den Standpunkt, dass der Strafbefehl bereits rechtskräftig ist.

E. 1.1 zur Meinung des Beschwerdeführers: Die Übertretung per se wird nicht bestritten. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er aber die Verfahrenskosten nicht bezahlen muss, weil er weder die Übertretungsanzeige, noch die Zahlungserinnerung erhalten habe. Eine Zustellung könne auch nicht bewiesen werden. Im Strafverfahren müssen Mitteilungen gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO grds. per Einschreiben erfolgen. Mangels anderer Regelung im OBG habe dies auf für das Ordnungsbussenverfahren zu gelten, denn andernfalls könne ein Bürger die Ordnungsbusse gar nicht innerhalb der 30-tägigen Bedenkfrist gemäss Art. 5 Abs. 1 OBG akzeptieren und bezahlen.

Der Beschwerdeführer gesteht zwar ein, dass eine zweimalige Nicht-Zustellung relativ selten ist. Allerdings könne er die fehlende Zustellung gar nicht beweisen. Zudem wohne in der Nähe ein Namensvetter und der Beschwerdeführer habe auch schon dessen Post erhalten.

E. 1.2 zur Meinung der Vorinstanz: Diese ist der Ansicht, dass Art. 85 Abs. 2 StPO im Ordnungsbussenverfahren nicht zur Anwendung gelangt, weil Art. 1. Abs. 2 StPO die Verfahrensvorschriften anderer Gesetze, i.e. OBG, vorbehält. Zudem erlaubt der Staatsvertrag über Rechtshilfe zwischen der CH und D eine uneingeschriebene Zustellung. Die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers sei vernachlässigbar klein.

E. 1.3 zur Zustellung: Art. 85 Abs. 2 StPO soll gewährleisten, dass Entscheide im Strafverfahren zugestellt werden, denn nicht eröffnete Entscheide entfalten keine Rechtswirkung. Die Behörde trägt hier die Beweispflicht. Auch wenn eine Behörde Art. 85 Abs. 2 StPO missachtet, so gilt die Zustellung dennoch als erfolgreich, wenn die Behörde beweisen kann, dass die Interessen des Empfängers gewahrt wurden. Der Empfänger muss aber tatsächlich Kenntnis vom zugestellten Dokument haben (E. 1.3.2).

E: 1.5ff. zur Meinung des BGer: Geringfügige SVG-Übertretungen werden im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt. Es dürfen keine Kosten erhoben werden. Im ordentlichen Verfahren gilt das Prinzip der Kostenfreiheit, wenn es ohne sachlichen Grund eingeleitet wurde. Das OBG enthält keine Vorschriften über die Zustellung, auch nicht in der totalrevidierten Version, die per 1.1.2020 in Kraft tritt. Das BGer erblickt darin ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, wodurch nicht etwa eine Lücke vorliegt, die durch das Gericht zu füllen wäre (E. 1.6). Das bedeutet, dass es den Behörden freigestellt ist, wie sie im Ordnungsbussenverfahren Dokumente verschicken. Das entspricht auch dem OBG als rasches und formalisiertes Verfahren (E. 1.7). Das BGer kommt zum Fazit, dass die Behörde zwar beweispflichtig ist für die Zustellung der Unterlagen im Ordnungsbussenverfahren und deshalb eine eingeschriebene Zustellung der Zahlungserinnerung empfehlenswert wäre, dass es aber nicht zu beanstanden ist, dass ein doppelter Zustellungsfehler als vernachlässigbar gelte.

Die Beschwerde wird abgewiesen.