BGE 6B_451/2019:
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen im Februar und Juni 2018 diverse Widerhandlungen mit einem Mofa gemacht zu haben: Führen eines Motorfahrzeug mit qualifizierter BAK (1.2mg/L; SVG 91 Abs. 2), obwohl seine Fahrerlaubnis entzogen war (SVG 95 Abs. 1). Zudem war das Fahrzeug nicht eingelöst und ohne Haftpflichtversicherung (SVG 96 Abs. 1 und 2) und es wurden missbräuchlich Schilder eines anderen Fahrzeuges verwendet und am Mofa angebracht (SVG 97 Abs. 1). Das Strafregister des Beschwerdeführers enthält zwischen 2011 und Juli 2018 vierzehn Einträge bzgl. SVG-Widerhandlungen. Fünfzehn Administrativmassnahmen wurden in dieser Zeit ausgesprochen.
Vor der ersten Instanz wurde der Beschwerdeführer grösstenteils freigesprochen, die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde gutgeheissen. Der Beschwerdeführer verlangt vor BGer die Aufhebung des Berufungsentscheides und Gutheissung des erstinstanzlichen Urteils. Vorliegend ist streitig, ob Mofafahrer nach Fahren mit qualifizierter BAK gemäss SVG 91 Abs. 1 oder Abs. 2 zu bestrafen sind bzw. ob Mofas zu den motorlosen Fahrzeugen zu zählen sind.
E. 1 zur Qualifikation des Mofa und FiaZ:
Nach Art. 31 Abs. 2 SVG darf man nicht Autofahren, wenn man wegen Alkohol oder sonstigen Genussmittel fahrunfähig ist. Bei der Bestrafung wird unterschieden, ob man mit qualifizierter BAK ein motorloses Fahrzeug führt, oder eben ein motorisiertes. Erstere Widerhandlung wird als Übertretung, letztere als Vergehen geahndet (E. 1.2). Das BGer muss also herausfinden, ob das Mofa ein motorloses Fahrzeug ist oder nicht.
Art. 7 Abs. 1 SVG stipuliert, dass Motorfahrzeuge Fahrzeuge sind, die einen eigenen Antrieb haben und sich auf dem Boden unabhängig von Schienen fortbewegen. Art. 18 VTS wiederum enthält eine Legaldefinition der „Motorfahrräder“. Die Mofas dürfen höchstens 30km/h fahren, haben höchstens eine Leistung von 1kW und einen Verbrennungsmotor von höchstens 50cm3. Die Zulassungsmodalitäten für Mofas sind in Art. 90 VZV geregelt. Gemäss Art. 42 Abs. 4 VRV gelten für Mofas die gleichen Vorschriften wie für Radfahrer (E. 1.3.1). In der älteren Rechtsprechung aus den 1960er wurde das Mofa zu den motorlosen Fahrzeugen gezählt. Allerdings hat das BGer das Mofafahren mit qualifizierter BAK aus administrativrechtlicher Sicht in BGE 1C_766/2013 als schwere und nicht mittelschwere Widerhandlung qualifiziert (E. 1.3.2). Die Lehre wiederum zählt das Mofa eher zu den motorisierten Fahrzeugen (E. 1.3.3). Unter Berücksichtigung der neueren Gesetzgebung eruiert das BGer, dass das Mofa nicht generell zu den Fahrrädern gezählt werden kann, auch wenn für die Mofafahrer grds. die Regeln für Velofahrer gelten (E. 1.3.4). Daraus folgt, dass die Mofas nicht zu den motorlosen Fahrzeugen gezählt werden können. Die Verurteilung des Mofafahrers nach Art. 91 Abs. 2 SVG ist korrekt.
E. 2 zum Fahren trotz Entzug der Fahrberechtigung:
Aufgrund den gleichen Überlegungen ist auch die Verurteilung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Vergehen) und nicht Art. 95 Abs. 4 lit. a SVG (Übertretung) korrekt, zumal man für das Mofafahren eine Fahrberechtigung der Kat. M benötigt (E. 2).
E. 3 zum Fahren ohne Haftpflichtversicherung und missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern:
Bzgl. Fahren ohne Zulassung und Haftpflichtversicherung sowie dem missbräuchlichen Verwenden von Schildern stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass dies gemäss Art. 145 VZV als Busse strafbar ist, die Vorinstanz hingegen erachtet die Tatbestände von Art. 96 Abs. 1 lit. a und 2 SVG sowie Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG als erfüllt. Das BGer differenziert:
Bzgl. Fahren ohne Nummernschilder und ohne Haftpflichtversicherung geht Art. 145 VZV als lex specialis Art. 96 SVG vor. Das BGer heisst deshalb die Beschwerde in diesem Punkt gut, der Beschwerdeführer wurde zu Unrecht mit einem Vergehen bestraft. Korrekt wäre eine Busse nach Art. 145 Abs. 3 und 4 VZV (E. 3.3.1).
Die missbräuchliche Verwendung von Nummernschildern wiederum wird von der lex specialis in Art. 145 VZV nicht erfasst. Wer also am Mofa Nummernschilder anbringt, die nicht zu diesem Fahrzeug gehören, wird zu Recht nach Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG bestraft (E. 3.3.2).
Im Fazit kann gesagt werden, dass Mofafahrer heute gleich streng behandelt werden wie die Autofahrer, dass also auch hier rechtspolitisch eine Verschärfung stattfindet. Nur beim Fahren ohne Zulassung und ohne Haftpflichtversicherung gibt es eine mildere lex specialis in Art. 145 VZV.