Bemessung von Strafbefehlsgebühren

BGE 6B_253/2019: Strafbefehlsgebühren

Der Beschwerdeführer überschritt ausserorts die Geschwindigkeit um 32km/h, wofür mit einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse von CHF 1’100.00 bestraft wurde. Zudem wurden ihm CHF 928.00 an Verfahrenskosten auferlegt, Strafbefehlsgebühr CHF 900.00, Polizeikosten CHF 28.00. Nach Erhebung der Einsprache bzgl. Strafbefehlskosten senkte das Gericht erster Instanz die Gebühren auf CHF 600.00. Der Beschwerdeführer verlangt vor BGer, dass die Kosten auf CHF 300.00 festgesetzt werden.

E. 3 zur Strafbefehlsgebühr:

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass insb. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen die Fallbearbeitung nach schematischen Grundsätzen erfolgt, insofern nicht besonders komplex sei und deshalb eine Strafbefehlsgebühr von CHF 300.00 angemessen sei. Zudem moniert er, dass der Kt. AG keine Pauschalgebühren nach Art. 424 Abs. 2 StPO festgelegt hat (E. 3.1). Angefochten ist das aargauische Verfahrenskostendekret. Kantonales Recht überprüft das BGer nur auf Willkür und die verfassungsmässigen Rechte. Zudem haben die kantonalen Behörden einen grossen Spielraum beim Festsetzen von Gebühren (E. 3.2). Die beschuldigte Person muss die Verfahrenskosten tragen, wenn sie verurteilt wird. Die StPO enthält allerdings keine Regeln über die Bemessung von staatlichem Aufwand. Gemäss Verfahrenskostendekret können im Strafbefehlsverfahren Gebühren von CHF 200.00 – 10’000.00 verlangt werden (E. 3.3).

Strafbefehlskosten sind Kausalabgaben, die dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip unterliegen. Erfahrungsgemäss decken die von den Gerichten erhobenen Gebühren den staatlichen Aufwand bei Weitem nicht. Nach dem Äquivalenzprinzip darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen zur objektiven Bedeutung des hoheitlichen Akts, für den sie erhoben wird. Der „finanzielle Wert“ eines Strafverfahrens kann nur grob geschätzt werden. Der Aufwand für ein einzelnes Strafverfahren muss anhand des Gesamtaufwandes der Strafbehörden berechnet werden. So sollen alle Personen gleich behandelt werden, die gleichviel staatlichen Aufwand generieren (E. 3.4).

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass nur der zeitliche Aufwand für die Gebühren zu beachten ist. Die STA hingegen ist der Meinung, dass auch das Strafmass bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden darf. Tatschwere und Verschulden können als alternative Bemessungsweise für die Kostenauflage herangezogen werden. War der Aufwand für die Behörden hoch, das Verschulden und/oder die Tatschwere klein, ist eine unterproportionale Gebühr angezeigt und vice versa. Eine Gebühr darf aber keinen pönalen Charakter haben (E. 3.5). Die Gebühren orientieren sich also am Arbeitsaufwand einerseits (quantitativer Aspekt) und dem Strafmass bzw. der Bedeutung des Verfahrens (qualitativer Aspekt; E. 3.6). Grds. ist das Strafmass also als korrektives Kriterium heranzuziehen, bei schematisch beurteilter Massendelinquenz, i.e. Geschwindigkeitsüberschreitungen, wird das Strafmass gar zum Leitkriterium. Eine schematische Erhebung von Schreibgebühren ist insofern nicht bundesrechtswidrig (E. 3.7).

Im Kt. AG werden die Kosten der Verfahren empirisch ausgewertet, woraus wiederum die Durchschnittskosten für bestimmte typische Verfahren errechnet werden. Da die effektiven Verfahrenskosten grds. nicht errechnet werden, macht die Erhebung der Gebühren aufgrund des Strafmasses Sinn. Freilich wird bei Geschwindigkeits-überschreitungen nicht der gesamte Gebührenrahmen bis CHF 10’000.00 ausgenutzt. Gemäss kantonaler Weisung liegt die Obergrenze bei CHF 1’700.00. Die vorliegend strittigen Verfahrenskosten erscheinen nach dem BGer bei einer Strafe von 20 Tagessätzen als vergleichsweise hoch. Da allerdings eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt, ist die Strafbefehlsgebühr nicht missbräuchlich (E. 3.8). Zum tatsächlichen behördlichen Aufwand äussert sich das BGer nur kurz, weil sich die Gebühren i.c. ja am Strafmass zu orientieren haben (E. 3.9).

Ein Gedanke zu „Bemessung von Strafbefehlsgebühren“

  1. Ich finde es äusserst problematisch, dass per einfacher Geschwindigkeitsdifferenz-Tabelle die Klassifizierung der Widerhandlung stattfinden und somit hohe Strafen auch für Übertretungen ohne Fremdgefährdung entstehen, die dann wiederum als Begründung für hohe Verfahrenskosten dienen.

    Besonders bedenklich finde ich, dass diese Tabellen auch bei Geschwindigkeitsvorschriften, die z. B. der Lärmvermeidung dienen, angewendet werden. Eine Geschwindigkeit von 55 km/h auf einer Hauptstrasse in Zürich kann somit zu ähnlichen Strafen und Verfahrenskosten wie im obigen Fall führen.

    Wäre der Verurteilte mit derselben Geschwindigkeit ausserorts in Deutschland gefahren, hätte er eine Ordnungsbusse von 20 EUR bekommen, d. h. circa 1 % der Kosten, die er in der Schweiz zu bezahlen hat.

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