Vereitelung und Beschleunigungsgebot

Ein guter Entscheid zur Vereitelung, der die bisherige Rechtsprechung exzellent zusammenfasst. Gutgeheissen wird die Beschwerde teilweise, weil das Strafverfahren zu lange dauerte. Der Beschwerdeführer streifte auf einem Parkplatz ein anderes Auto, unterliess die Meldung an die Geschädigte oder die Polizei und wehrte sich dann gegen die polizeiliche Atemalkoholprobe. Es musste ein Blutprobe gemacht werden.

BGE 6B_441/2019: Vereitelung einer Massnahme, Verfahrensbeschleunigung (Rep; teilw. ggh. Beschwerde)

E. 2 zum Vereiteln: Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Tatbestand des Vereitelns nicht erfüllt sei. Wer sich nach einem Unfall pflichtwidrig verhält, erfüllt den Tatbestand der Vereitelung, wenn

  1. die betroffene Person zur Meldung gemäss Art. 51 SVG verpflichtet ist,
  2. die Meldepflicht der Abklärung des Unfalles und auch der Ermittlung des Zustands der betroffenen Person dient,
  3. die Benachrichtigung der Polizei überhaupt möglich war,
  4. und wenn den Umständen nach mit einer Blut- bzw. Atemalkoholprobe zu rechnen war.

Seit der Einführung der Beweissicheren Atemalkoholprobe muss grds. nach jedem Unfall mit einer Alkoholkontrolle gerechnet werden. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Art. 55 SVG ermächtigt die Polizei zur Durchführung von Alkoholkontrollen ohne Verdacht oder bei Verkehrsunfällen. In der Praxis ist die Atemalkoholprobe bei Unfällen Standard (E.2.1).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Kollision verursacht hat. Er behauptet auch nicht, dass er versucht hat, die Polizei zu avisieren. Auch bringt er nicht vor, er habe die Kollision nicht bemerkt. Es entlastet ihn auch nicht, dass er sein Auto nach der Kollision stehen liess und zurück ins Restaurant ging, wo sich auch die Geschädigte aufhielt. Er hätte diese ja einfach ausfindig machen und seinen Pflichten nachkommen können. Nach dem Feierabend und seinen Genussfreuden muss halt einfach mit einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, weshalb der Beschwerdeführer im Restaurant nicht hätte weitersauffen dürfen.

E. 3 zum Beschleunigungsgebot: Nach dem in Art. 5 StPO stipulierten Beschleunigungsgebot müssen die Strafbehörden zügig arbeiten. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz. Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (E. 3.1).

Vorliegend ruhte das Einspracheverfahren grundlos während eineinhalb Jahren. Auch das kantonale Verfahren ist mit vier Jahren zu lange gegangen. Die Vorinstanz verletzt ihr Ermessen, wenn sie dafür eine Strafreduktion von nur 10 Tagessätzen gewährt. Die Beschwerde wird in diesem Punkt gutgeheissen.

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