Zustellfiktion im Strafverfahren

BGE 6B_674/2019: Zustellfiktion im Strafverfahren (gutgh. Beschwerde)

Dem Beschwerdeführer wurde wegen Fahrens ohne Kontrollschilder, Haftpflichtversicherung sowie Schildermissbrauchs bestraft. Die Widerhandlungen erfolgten im Dezember 2017. Ebenso wurde ihm eine Zusatzstrafe aus einem früheren Urteil auferlegt. Der Strafbefehl wurde ihm per Einschreiben im November 2018 zugestellt, abgeholt wurde der Urteilvorschlag aber nicht. Gute zwei Monate später erhebt der Beschwerdeführer Einsprache, auf welche die kantonalen Instanzen nicht eingehen. Der Beschwerdeführer reüssiert vor Bundesgericht:

Die Vorinstanz stellt sich auf die Zustellfiktion in Art 85 Abs. 4 StPO (E. 1.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in den Ferien war im Zeitpunkt der Zustellung, was nicht bestritten ist (E. 1.3). Bei eingeschriebenen Sendungen besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Post alles richtig macht. Im Rahmen einer Beweislastumkehr kann die betroffene Person das Gegenteil beweisen. Vorliegend waren aber Zustellfehler nicht behauptet (E. 1.4.1). Die Zustellfiktion gilt nur dann, wenn man mit behördlicher Post rechnen musste. Vom Bürger darf erwartet werden, dass er sich in Kenntnis eines Strafverfahrens um seine Post kümmert, auch wenn er abwesend ist. Der polizeiliche Hinweis auf eine Strafanzeige genügt zur Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses, womit die betroffene Person mit einer Zustellung von behördlichen Schreiben grds. rechnen muss (E 1.4.2).

Diese Obliegenheit dauert aber nicht unbeschränkt! Vertretbar ist eine Dauer von etwa einem Jahr, in welchem mit behördlicher Post gerechnet werden muss, danach fällt diese bürgerliche Aufmerksamkeitspflicht nach Treu und Glauben aber dahin. Eine (Ferien)Abwesenheit von ein paar Wochen kann dem Bürger dann nicht mehr entgegengehalten werden. Vorliegend fand der letzte und einzige Kontakt mit den Strafbehörden vor elf Monaten und anlässlich der Polizeikontrolle statt. Andere Verfahrenshandlungen, z.B. Briefe oder Einvernahmen, gab es nicht. Somit musste der Beschwerdeführer nicht mehr mit einer Zustellung des Strafbefehls rechnen. Die Zustellfiktion greift nicht, die Beschwerde wird gutgeheissen.

Tja, trödeln die Behörden, lacht der Bürger.

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