Länderliste des ASTRA

BGE 1C_135/2019: Darf das ASTRA eigtl. eine Länderliste führen für Ausländer, die keine Kontrollfahrt machen müssen, wenn sie den CH-Ausweis wollen?

Die Beschwerdeführerin wollte ihren serbischen Führerausweis in eine CH-Fahrerlaubnis umtauschen, wofür sie in einer Kontrollfahrt ihre Fahrkompetenz nachweisen musste, weil sie keine Fahrerlaubnis aus einem durch die Länderliste des ASTRA bevorzugten Landes verfügt. Da sie die Kontrollfahrt nicht bestand, wurde ihre Fahrberechtigung in der Schweiz aberkannt. Sie stellt sich nun auf den Standpunkt, dass das ASTRA eine solche Länderliste mangels gesetzlicher Befugnis gar nicht führen darf und dass sie durch die Liste diskriminiert wird.

E. 3 zur Subdelegation von Befugnissen: Aus direktdemokratischen Gründen sind gemäss Art. 164 BV alle wichtigen rechtssetzenden Bestimmungen in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Wenn der Bundesrat eine ihm zustehende Befugnis an ein Departement weiterdelegiert, liegt eine Subdelegation vor, was gemäss Art. 48 RVOG grds. möglich ist. Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (E. 3.2).

Art. 25. Abs. 2 SVG ermächtigt den Bundesrat für ausländische Fahrzeugführer ergänzende Vorschriften zu erlassen, was er in Art. 44 VZV auch gemacht hat. Ausländische Fahrzeugführer müssen für die Erlangung des CH-Ausweises grds. eine Kontrollfahrt bestehen. Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV enthält nun die Subdelegation, mit welcher der Bundesrat das ASTRA zum Führen der Länderliste ermächtigt. Es liegt insofern keine Verletzung des Legalitätsprinzips vor (E. 3.3f.).

E. 4 zur Diskriminierung: Ein solche liegt i.c. nicht vor, weil die Länderliste nicht an das Merkmal der Staatszugehörigkeit anknüpft, sondern daran, in welchem Land die ausländische und umzutauschende Fahrerlaubnis ausgestellt wurde. So käme z.B. eine Serbin mit deutscher Fahrerlaubnis ohne Weiteres in den Genuss der Vorteile der Länderliste. Eine Kontrollfahrt wäre dann nicht nötig.

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