Charakterliche Fahreignung

BGE 1C_199/2019: Verkehrspsychologische Abklärung nach massiver GÜ

Der Beschwerdeführer überschritt die Höchstgeschwindigkeit ausserorts um ca. 60km/h, hat also möglicherweise den Rasertatbestand erfüllt. Das StVA AG macht deshalb die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom einem positiven verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig. Damit ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden, insb. weil er die Geschwindigkeitsüberschreitung und das „Rasen“ bestreitet.

Verkehrsteilnehmer müssen fahrgeeignet sein, wozu auch die charakterliche Eignung gehört (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, werden die Fahrberechtigungen nach den Art. 16ff. SVG entzogen. Führerscheine werden gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn das Verhalten eines Lenkers auf charakterliche Mängel schliessen lässt, sprich wenn ihm eine allfällige Schädigung Dritter egal ist. Auch eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung kann durchaus Zweifel an der Fahreignung einer Person schüren, wonach eine Fahreignungsabklärung und ein vorsorglicher Führerscheinentzug zu verfügen sind (E. 2.1.). Da es sich dabei um eine Sicherungsmassnahme handelt, findet die Unschuldsvermutung keine Anwendung (E. 2.2).

Der Beschwerdeführer hält es für willkürlich, wenn die kantonalen Behörden von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von „plus-minus 60km/h“ ausserorts ausgehen, weil die Geschwindigkeit mit einer Weg-Zeit-Berechnung ermittelt wurde. Zudem ist das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen (E. 3.1). Die Vorinstanz hingegen erachtet die Geschwindigkeitsermittlung als plausibel. Ob nun der Rasertatbestand erfüllt ist oder nicht, spielt keine Rolle, denn die hohe Geschwindigkeit alleine birgt schon das Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Toten (E. 3.2).

Das BGer schliesst sich der Meinung der Vorinstanz an. Die Widerhandlung fand in einer unübersichtlichen Kurve in einem Tunnel statt, wobei Gegenverkehr herrschte. In solchen Situationen können krasse Unfälle passiere, z.B. mit Tunnelbränden. Wer in dieser Situation ca. 60km/h zu schnell fährt, hat schon einen Knacks bzw. keine charakterliche Eignung.

Das BGer weist die Beschwerde zu Recht ab. Der Beschwerdeführer übersieht, dass man Raser sein kann, auch wenn man die Tempi von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht erreicht (vgl. BGE 6B_148/2016, 59km/h ausserorts bei einer Baustelle).

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