Atemalkoholprobe bei der Strassenverkehrskontrolle

In diesem durchaus interessanten Entscheid geht es um die Modalitäten der Atemalkoholprobe. Beim Beschwerdegegner wurde bei einer Polizeikontrolle eine Atemalkoholprobe durchgeführt. Dieser ergab Werte von 2,09 und 2,03 Promille. Danach wurde im Einverständnis des Beschwerdegegners eine Blutprobe angeordnet, die noch höhere Werte ergab. Die Blutprobe war aber nicht verwertbar. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdegegner vom Obergericht vom FiaZ freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft führt erfolgreich Beschwerde.

BGE 6B_1007/2018:

E. 1.1-3 zu den Parteimeinungen: Die Blutprobe ist unverwertbar. Strittig ist, ob das auch für die Atemalkoholprobe gilt. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Polizei den Belehrungspflichten in Art. 13 SKV nicht nachgekommen ist, damit eine Gültigkeitsvorschrift verletzt wurde und die Atemalkoholprobe unverwertbar sei (E. 1.1). Die Oberstaatsanwaltschaft hingegen rügt, dass die Vorinstanz Art. 13 SKV falsch auslegt und fälschlicherweise als Gültigkeits-, und nicht als Ordnungsvorschrift qualifiziert (E. 1.2). Der Beschwerdegegner schliesst sich der Vorinstanz an. Er ist der Ansicht, dass Betroffene umfassend über Art. 13 Abs. 1 lit. a-c SKV belehrt werden müssen vor Abnahme der Atemalkoholprobe. Er betrachtet u.a. das nemo-tenetur-Prinzip als verletzt (E. 1.3).

E. 1.4 zur Meinung des BGers: Art. 55 Abs. 1 SVG stipuliert die Möglichkeit, Fahrzeugführer ohne Verdacht einer Atemalkoholprobe zu unterziehen. Die Einzelheiten der Kontrolle sind in Art. 10ff. SKV geregelt, Art. 13 SKV enthält die Pflichten der Polizei (E. 1.4.1). Das BGer schliesst sich im folgenden der Beschwerdeführerin an. Grundsätzlich müssen sich Fahrzeuglenker den Massnahmen zur Feststellung von Fahrunfähigkeit und damit auch Atemalkoholproben unterziehen. Erst wenn eine Person die Verweigerungsabsicht äussert, muss die Polizei auf die Folgen von Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV hinweisen. Diesfalls kann der Fahrzeuglenker seine Haltung überdenken und sich evtl. doch noch für die weniger einschneidende (und weitaus billigere) Atemalkoholprobe entscheiden. Es ist nicht nötig, dass die polizeiliche Belehrung schon vor Beginn der Atemalkoholprobe überhaupt erfolgt (E. 1.4.2). Beweismittel wie Atemluft-, Blut- und Urinproben werden sodann nicht vom Verbot des Selbstbelastungszwanges erfasst (E. 1.4.3). Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft wird gutgeheissen, weil der Vorentscheid keine Details darüber enthält, ob die Polizisten die Belehrungspflicht wahrgenommen haben.