BGE 6B_722/2019: Halterhaftung
Mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde auf der Autobahn zu schnell gefahren, wofür ihm eine Ordnungsbusse von CHF 120.00 auferlegt wurde. Das Foto des Messgerätes war schlecht und der Beschwerdeführer konnte nicht sagen, wem er sein Auto gegeben hat. Seine Rechtsbehelfe und –mittel wurden von den kantonalen Instanzen abgewiesen. Der Beschwerdeführer verlangt einen Freispruch.
Meinungen der Parteien:
Der Beschwerdeführer stellt sich – kurz gesagt – auf den Standpunkt, dass wenn sich ein Fahrzeughalter für das ordentliche Strafverfahren entscheidet, ihm auch die entsprechenden Rechte gewährt werden sollten. Das OBG sei dann nicht mehr anwendbar, insofern auch nicht die Halterhaftung. Es habe eine Verurteilung nach Verschulden zu erfolgen. Wenn er aber als Halter verurteilt würde, so stelle dies eine Haftung nach Verantwortlichkeit dar und es fände eine Beweislastumkehr statt. Die Strafbehörden müssen den Verschuldensnachweis gar nicht mehr führen (E. 1.1).
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Halterhaftung auch im ordentlichen Strafverfahren Anwendung findet. So habe der EGMR die Halterhaftung in einem Fall aus den Niederlanden geschützt. Er muss die Busse halt bezahlen (E. 1.2).
Das BGer:
Das Ordnungsbussenverfahren dient dazu, Bagatelldelikte im Strassenverkehr einfach und effizient zu erledigen (zum Ganzen ausführlich E. 1.3.1). Ist die lenkende Person nicht bekannt, haftet der Halter des Fahrzeuges, es sei denn er gibt den Behörden im Rahmen seiner Auskunftspflicht die verantwortliche Person an (E. 1.3.2). Der Geltungsbereich des OBG bezieht sich auch auf ein nachfolgendes ordentliches Verfahren. Dadurch werden auch die Verfahrensgarantien im ordentlichen Verfahren nicht verletzt. Hinzu kommt, dass es für einen Fahrzeughalter nicht übermässig kompliziert ist, zu wissen, wem er sein Fahrzeug anvertraut. Wieso der Beschwerdeführer seiner Auskunftspflicht nicht nachkommen konnte, legt er nicht dar. Die Beschwerde wird abgewiesen.