BGE der Woche

Nichts weltbewegendes, deshalb eher im Telegramstil:

BGE 6B_917/2019: Gefährliches überholen eines LKW

Die Beschwerdeführerin überholte bei starkem Verkehrsaufkommen auf einer dreispurigen Autobahn einen Sattelschlepper. Nach dem Überholen wechselte sie auf die 1. Überholspur und bremste brüsk, um auf die Normalspur bzw. Ausfahrt zu fahren. Der Sattelschlepper musste stark bremsen und Ausweichen um einen Unfall zu vermeiden. Das BGer bestätigt die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung.

BGE 6B_1190/2019: Gefährliches Überholen eines LKW II

Der Beschwerdeführer überholte vor dem Limmattaler Kreuz ebenfalls auf der 2. Überholspur einen LKW, wechselt wieder auf die 1. Überholspur und beabsichtigte dann auf die rechte Fahrspur zu wechseln, wo stockender Verkehr herrschte. Weil er seine Geschwindigkeit drosselte, kollidierte der LKW mit seinem Heck. Das BGer stützt die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Wir stellen fest: Die Zürcher Strafbehörden sind milder, wie die im Kt. BE.

BGE 6B_1300/2019: Unfall auf Gegenfahrbahn

Wegen einem Sekundenschlaf oder einer Unaufmerksamkeit geriet der Beschwerdeführer in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn und die linksseitige Grünfläche. Mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kam es zu einer seitlichen Frontalkollision, wobei der Unfallgegner verletzt wurde. Das BGer stützt die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung.

BGE 1C_470/2019: Unfall beim Überholen

Auf einer Ausserortsstrasse wollte der Beschwerdeführer ein anderes Fahrzeug überholen. Als ihm ein anderes Fahrzeug entgegenkam, wollte er wieder auf die rechte Spur wechseln, wobei er mit dem quasi-überholten Fahrzeug kollidierte. Er wurde wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. Das Strassenverkehrsamt ging danach zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung aus.

BGE 1C_364/2019: Streifkollision mit Mittelleitplanke

Der Beschwerdeführer streifte auf der Autobahn die Mittelleitplanke wegen einer Unaufmerksamkeit und erhält dafür eine Übertretungsbusse von CHF 200.00, einfache Verkehrsregelverletzung. Die MFK SO geht zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung aus.

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