Sicherheitslinie

BGE 1C_334/2019: Sicherheitslinie

Der Beschwerdeführer überholte in Pfäffikon einen Linienbus und überfuhr dabei eine Sicherheitslinie. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass niemand wirklich gefährdet wurde und dass ein besonders leichter Fall anzunehmen sei (E. 3). Das BGer wiederholt exemplarisch und ausführlich die Voraussetzungen der Widerhandlungen nach Art. 16ff. SVG. Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn nicht die privilegierenden Voraussetzungen der leichten oder die qualifizierenden der schweren Widerhandlung vorliegen. Sind Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch oder umgekehrt, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Das gilt auch bei einer mittelgrossen Gefährdung und einem mittelschweren oder schweren Verschulden (E. 3.1). Strafurteile sind nicht bindend, aber widersprüchliche Urteile sind zu vermeiden – so gebietet es der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung (zum Ganzen E. 3.2).

Nach Ansicht des Beschwerdeführers lag mangels Gegenverkehr und Passanten keine erhöht abstrakte Gefährdung vor. Es handle sich um eine Bagatelle, zumal das Überfahren einer Sicherheitslinie seit Januar 2020 im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt wird (E. 3.3). Das BGer stimmt der Vorinstanz zu, wenn diese von einer erhöht abstrakten Gefährdung ausgeht, denn eine konkrete Gefahr ist für Massnahmen nicht vorausgesetzt. Das Überfahren einer Sicherheitslinie ist objektiv gesehen stets eine schwere Verkehrsregelverletzung. Auch dass das Überfahren der Sicherheitslinie heute nur noch eine Ordnungsbusse von CHF 140.00 geben würde, spielt vorliegend keine Rolle, weil der Verstoss vor dem 1.1.2020 geschah (E. 3.5).

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