BGE 6B_836/2016: Halterhaftung
Der Beschwerdeführer erhielt als Halter eines Autos eine Ordnungsbusse von CHF 250.00 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Er moniert, dass die Busse das Schuldprinzip verletze, weil er ja nur der Halter des Autos ist, nicht aber der Lenker. Der Beschwerdeführer gab keine anderen verantwortlichen Personen an und verweigerte seine Aussage.
Ordnungsbussen sind Strafen, die grds. ein Verschulden des in Frage kommenden Lenkers voraussetzen. Das Schuldprinzip gilt damit auch im Ordnungsbussenverfahren, auch wenn das Vorleben des Täters sowie seine persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden. Die in Art. 6 OBG stipulierte Halfterhaftung weicht allerdings davon ab.
Ist die Täterschaft unbekannt, wird der formelle Halter eines Fahrzeuges gemäss Art. 6 OBG bestraft, es sei denn, er gibt den verantwortlichen Lenker an. In der Lehre wird diese Abkehr vom Schuldprinzip („nulla peona sine culpa“) – ein Grundpfeiler moderner Strafrechtssysteme – denn auch kritisiert. Das Bundesgericht verweist hier auf Art. 190 BV und seine Bindung an Bundesgesetze, weshalb es sich nicht eingehender zu diesem Konflikt äussert. Ebenso ist das Legalitätsprinzip nicht verletzt, da die Halterhaftung im OBG ja geregelt ist (E. 2.2.2).
Auch die Rüge des Beschwerdeführers, dass die StPO keine Grundlage für den Einsatz von Radargeräten biete, geht fehl. Die Kontrolle des Strassenverkehrs durch die Polizei erfolgt eben nicht im Rahmen eines Strafverfahrens. Der Einsatz von Blitzkästen ist in der Strassenverkehrskontrollverordnung geregelt (E. 2.4).