Haushaltschaden

BGE 4A_481/2019:

Das Urteil ist spannend, weil es sich exemplarisch zu den Voraussetzungen des Haushaltschadens äussert.

Nach einer Auffahrkollision im Jahr 1997 und extrem langer Prozessgeschichte mit zwischenzeitlichem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts dreht sich diese Sache darum, wie hoch der Haushaltschaden der Geschädigten ist. Bei der Vorinstanz bezifferte die Beschwerdeführerin im Dezember 2018 den Haushaltschaden mit CHF 398’450.00, wobei das Obergericht AG auf einen Haushaltschaden von CHF 17’987.90 erkannte. Die dagegen erhobene Beschwerde weist das Bundesgericht ab. Umstritten ist die Substantiierung des Haushaltschadens.

Der Haushaltsschaden ist nach Art. 46 Abs. 1 OR geschuldet. Ausgeglichen wird der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entschaden ist (E. 4.1.1). Die Berechnung des Haushaltschadens erfolgt in folgenden Schritten (E. 4.1.2):

1. Bestimmung der Dauer des Arbeitsausfalls
2. Bestimmung des medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad
3. Bestimmung des Wertes der Tätigkeit im Haushalt

Der Aufwand kann entweder am konkreten Fall oder aufgrund statistischer Daten (i.e. SAKE-Tabellen) ermitteln werden. Sodann muss belegt werden, welche Aufgaben der geschädigten Person im Haushalt überhaupt zufielen, denn nur wer Haushaltsarbeiten verichtet, kann den Schaden auch geltend machen. Zuletzt wird der Wert der Haushaltsarbeit quantifiziert, wobei auch auf statistische Werte zurückgegriffen werden kann (E. 4.1.2).

Die Vorinstanz erwog, dass auch beim Haushaltschaden die Schadenminderung gelte. Geschädigte Personen sowie deren Familien haben sich so zu organisieren, dass die Haushaltsarbeit anderweitig verteilt wird. Die Vorinstanz bemängelt auch, dass die Beschwerdeführerin nicht genügend substantiiert, welche Haushaltsarbeiten sie konkret übernahm (E. 4.2.2./3.). Versch. Details zur familiären Situation der Beschwerdeführerin seien unklar geblieben. Die Parteien verständigten sich zwar auf die Anwendung der abstrakten Methode zur Berechnung des Haushaltschaden, insb. mittels SAKE-Tabellen. Dabei muss aber die geschädigte Person so genaue Angaben zum Haushalt machen, damit eruiert werden kann, ob die Tabellen überhaupt der tatsächlichen Situation entsprechen. Andernfalls ist die Anwendung von Statistiken nicht möglich. Nach Ansicht des Bundesgerichts ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der konrete Situation ungenügend substantiiert wurde, zumal ein Lebensabschnitt der Beschwerdeführerin (Haushalt zusammen mit volljähriger Tochter) in den SAKE-Tabellen gar nicht vorkommt (E. 4.4.2).

Kann der Haushaltschaden nicht mit der abstrakten Methode berechnet werden, kommt die konkrete nach der jeweiligen Situation zur Anwendung (E. 4.5.3). Auch die konkrete Methode bedarf aber konkrete Angaben zum Haushalt. Ohne diese kann auch die Frage der Schadenminderungspflicht (i.e. Anschaffung von Geräten, Organisation innerhalb der Familien) nicht abschliessend beantwortet werden (E. 4.5.4). Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.

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