Eitelkeit vor Fahrerlaubnis

BGE 1C_564/2019: Führerscheinentzug wegen Haarekämmen

Der Sachverhalt ist zu kurios, als dass er dem Blog vorenthalten werden sollte, auch wenn er nichts Umwerfendes aus rechtlicher Sicht bietet:

Der Beschwerdeführer kämmte sich auf der Autobahn bei 120km/h mit den Händen die Haare und schaute dabei zeitweise in den Rückspiegel. Dabei fuhr er während etwa 53 Sekunden auch Schlangenlinien. Er wurde mit CHF 300.00 gebüsst wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, woraufhin das Verkehrsamt SZ den Führerschein wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzog. Der Beschwerdeführer verlangt die Annahme eines besonders leichten Falles oder eventuell eine Verwarnung.

In E. 2 ergiesst sich das BGer zunächst exemplarisch zur allerseits bekannten Definition der mittelschweren Widerhandlung und in E. 3 zur Bindung des Verkehrsamtes an den Sachverhalt.

Sodann kommt es zum Kernpunkt des Entscheid: Kann einem wegen Haarekämmen der Führerschein entzogen werden. Grds. müssen Autofahrer ihre Aufmerksamkeit der Strasse widmen und dürfen keine Verrichtungen vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschweren (Art. 31 SVG i.V.m. Art. 3 VRV). Das Mass der notwendigen Aufmerksamkeit richtet sich nach den Umständen des EInzelfalles (E. 4.2). Der Beschwerdeführer war mit 120km/h unterwegs, als er sich seiner Körperpflege widmete. Während 20s und 33s hatte er deswegen nicht mehr die uneingeschränkte Kontrolle über sein Auto. Wegen der Geschwindigkeit war die erhöht abstrakte Gefährdung nicht mehr gering. Die Annahme einer leichten Widerhandlung fällt damit ausser Betracht, der Auffangtatbestand der mittelschweren kommt zur Anwendung.

Der Führerscheinentzug war korrekt.

Kostenauflage bei Einstellung oder: Der Rosenkrieg

Strassenverkehrsrecht heisst immer auch Straf(prozess)recht, weshalb wir hier auch erlesene StPO-Entscheide bringen. In BGE 6B_732/2019 heisst das BGer eine Beschwerde gut, weil die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Verfahrenskosten auferlegt hat, obwohl das Strafverfahren eingestellt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Nötigung vorgeworfen, weil er vor das neue Zuhause seiner getrennt lebenden Frau Gerümpel und Esswaren deponiert hat, welches diese zumindest teilweise beim Auszug zurückgelassen hat. Das Strafverfahren wurde eingestellt, die Verfahrenskosten ihm aber auferlegt.

Wird die beschuldigte Person verurteil, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO), andernfalls trägt der Staat die Verfahrenskosten (Art. 423 StPO). Die Kosten und auch die Entschädigung können aber trotz Einstellung/Freispruch der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie die Durchführung des Verfahrens schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder die Durchführung des Verfahrens erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 bzw. 430 Abs. 1 StPO).

Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (E. 1.1.2).

Die Vorinstanz war der Meinung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers widerrechtlich war, weil grds. jeder seinen eigenen Müll entsorgen muss und die Sachen seiner Ehefrau hätten gestohlen werden können (E. 1.2).

Das BGer widerspricht dieser Ansicht, denn da die Sachen bzw. der Müll auch der Ehefrau gehörten, wäre sie ebenfalls zur Entsorgung verpflichtet, weshalb ihr daraus kein Schaden entsteht. Insofern kann auch nicht von einem qualifizierten Verstoss gesprochen werden. Da die Ehefrau beim Auszug ihre Sachen grds. zurückliess und sich monatelang nicht um ihre Dinge kümmerte, blieb dem Beschwerdeführer kaum eine andere Lösung übrig. Hätte er die Dinge einfach weggeworfen, hätte er sich vorwerfen lassen müssen, gemeinschaftliches Eigentum vernichtet zu haben. Zudem soll die Kostenauflage bei Einstellung/Freispruch eine Ausnahme bleiben (E. 1.3.2).

Das BGer heisst die Beschwerde gut.

Kontrollfahrt im Licht der Verfassung

BGE 1C_384/2019: Modalitäten der Kontrollfahrt

Das ist so eine Art Nischenentscheid, der sich mit einer Detailfrage beschäftigt, nämlich damit, wie genau ein Experte bei einer Kontrollfahrt arbeiten muss.

Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei wegen zwei Vorfällen beim Strassenverkehrsamt Thurgau gemeldet. Einmal überquerte er die Mittellinie und kollidierte beinahe mit einem Polizeiauto, ein anderes Mal kam es zu einer gefährlichen Situation mit einem E-Bike. Das StVA TG ordnete daraufhin eine Kontrollfahrt nach Art. 29 VZV an. Die Kontrollfahrt bestand der Beschwerdeführer nicht, woraufhin ihm die Fahrerlaubnis sicherheitshalber entzogen wurde. Der Beschwerdeführer verlangt die Wiederaushändigung.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass das StVA die Ausstandsregeln missachtet habe, da ihm die Namen des Experten und einer weiteren Begleitperson nicht genannt wurden (E. 3.1). Art. 29 Abs. 1 BV gewährt jeder Person gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsinstanzen. Ein Teilgehalt davon ist das Recht auf unbefangene Behördenmitglieder. Dies gilt auch für Experten, die in einem Verfahren mitwirken. Fraglich ist, wann deren Namen der betroffenen Person mitgeteilt werden müssen. Zumindest im Sozialversicherungsrecht müssen ExpertInnen vorab bekannt gegeben werden. Vorliegend lässt das Bundesgericht die Frage offen, weil die Rüge in den kantonalen Instanzen nicht vorgebracht wurde. Es scheint aber darauf hinauszulaufen, als müsste die expertisierende Person schon vor der Kontrollfahrt bekannt sein, zumal ein Nichtbestehen der Kontrollfahrt zum sofortigen FA-Entzug führt (E. 3.3).

Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass das Festhalten des Prüfungsergebnisses per Kontrollfahrt-Formular nicht den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen genüge (E. 4). Das Ergebnis der Kontrollfahrt wird auf einem Formular durch Ankreuzen einzelner Positionen und weiteren handschriftlichen Notizen festgehalten. Die Rekurskommission musste einen Bericht des Experten einholen, woraus der Beschwerdeführer schliesst, dass die Begründungsdichte des Formulars ungenügend sei (E. 4.2). Art. 29 Abs. 2 BV enthält den Anspruch auf das rechtliche Gehör. Fahrprüfungsergebnisse sind so zu begründen, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. Während der Prüfung hat der Experte offensichtlich nicht genug Zeit, um einen genauen Bericht zu schreiben. Einen umfassenden Prüfungsbericht nachzuliefern, ist deshalb ohne weiteres zulässig. Der Experte muss lediglich in der Lage sein, aufgrund des Formulars und seinen Notizen den Bericht auch auszufertigen. Ohne Notizen wäre dies evtl. nicht möglich. Vorliegend hat aber der Experte festgehalten, dass z.B. ein Lenkradeingriff nötig war. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.

Keine Gnade für Neulenker

BGE 1C_621/2019: Keine Gesamtmassnahmen beim FAP (für amtl. Publ. Vorgesehen)

Dieser zur amtlichen Publikation vorgesehene Entscheid ist wichtig, weil er die Rechtsprechung zum Führerausweis auf Probe präzisiert und auch verschärft.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Führerausweis auf Probe. Im Juni 2018 kollidierte er beim Rückwärtsfahren mit einer Velofahrerin, wofür er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Busse bestraft wurde. Das Administrativverfahren wurde sistiert. Im September 2018 verursachte der Beschwerdeführer einen Selbstunfall im Militär. Daraufhin annullierte das verkehrssicherheitszentrum OW/NW den Führerausweis auf Probe. Es stellt sich die Frage, ob der FAP annulliert werden kann, obwohl die erste Widerhandlung noch nicht mit einer Massnahme sanktioniert wurde.

Der FAP wird nach den Modalitäten von Art. 15a SVG erteilt und annulliert. Die Annullierung erfolgt nach der zweiten Widerhandlung, die einen Führerscheinentzug zur Folge hätte (E. 3.1). Diese strenge Regelung für Neulenker dient der Verkehrssicherheit (E. 3.2).

Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer zwei Widerhandlungen begangen hat, die einzeln betrachtet einen Führerscheinentzug rechtfertigen würden. Das BGer hat bereits entschieden, dass eine zweite Widerhandlung eine Annullierung des FAP bewirkt, auch wenn die Sanktion bei der ersten Widerhandlung noch nicht rechtskräftig oder vollzogen war (vgl. BGE 136 II 447 E. 5). Vorliegend gibt es aber bzgl. der ersten Widerhandlung noch gar keinen eröffneten Entscheid (E. 4.2).

Ein Teil der Lehre folgt der Vorinstanz und bejaht, dass es noch keine Massnahme bzgl. der ersten Widerhandlung für die Annullierung des FAP nach der zweiten Widerhandlung benötigt. Ein anderer Teil der Lehre schlägt analog zur Rechtsprechung zum definitiven FA vor, dass auch beim FAP in analoger Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtmassnahme verfügt wird. Dies würde allerdings diejenigen Junglenker privilegieren, die innerhalb von kurzer Zeit mehrere Widerhandlungen begehen. Dies widerspreche aber dem Sinn der gesetzlichen Konzeption des Führerausweises auf Probe, denn es würden eben jene Junglenker privilegiert, von welchen wohl eine grössere Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde insofern ab (E. 4.3).

Zu Gunsten der Verkehrssicherheit verneint das BGer bei Inhabern des FAP die analoge Anwendung von Art. 49 StGB, womit Gesamtmassnahmen für Neulenker ausser Betracht fallen.

Berufliche Massnahmeempfindlichkeit

BGE 1C_589/2019:

Dem Beschwerdeführer wurde der Fahrausweis für fünf Monate entzogen wegen einer leichten (GÜ) und einer schweren Widerhandlung (FiaZ). Er verlangt aber eine Warnmassnahme von vier Monaten mit der Begründung, dass seine berufliche Angewiesenheit falsch gewürdigt wurde.

Bei der Dauer einer Warnmassnahme sind gemäss Art. 16 SVG die Einzelfallumstände und insb. die berufliche Angewiesenheit zu berücksichtigen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob gewisse Fahrzeugführer durch einen Führerscheinentzug stärker betroffen sind als andere. Alle Umstände sind so zu berücksichtigen, dass die verwaltungsrechtliche Massnahme ihren erzieherischen Zweck bestmöglich erfüllt. Den kantonalen Behörden steht dabei ein weiter Spielraum des Ermessens zu, in welches das BGer nur zurückhaltend eingreift, z.B. wenn das behördliche Ermessen überschritten oder missbraucht worden ist. Dies ist der Fall, wenn einzelne Umstände unberücksichtigt bleiben und falsch gewichtet werden (E. 2.2).

Der Beschwerdeführer war der Meinung, dass er als Finanzchef, Verwaltungsrat und Mitglied der Geschäftsleitung seines Arbeitgebers seine Fahrerlaubnis für die Berufsausübung bzw. Dienstfahrten benötigt. Das BGer entgegnet diesbzgl. relativ modern, dass der Beschwerdführer ja auch per Telekonferenz arbeiten oder Fahrgemeinschaften organisieren könnte. Zudem könnte er Aufgaben auch delegieren oder einen Chauffeur organisieren. Dann gibt es ja auch noch den ÖV (E. 2.3).

Beim Beschwerdeführer besteht nur eine leichte Massnahmeempfindlichkeit. Eine Mittelgradig erhöhte Angewiesenheit wird in Fällen bejaht, wo Betroffene das Fahrzeug nicht nur als Fortbewegungsmittel, sondern auch für den Transport von Werkzeugen und Material benötigen. Seine Situation ist auch nicht mit jener eines Berufschauffeurs vergleichbar. Zudem ist ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand die Folge der Massnahme, die wohl genau die erzieherische Wirkung ausmacht (E. 2.4).