Berufliche Massnahmeempfindlichkeit

BGE 1C_589/2019:

Dem Beschwerdeführer wurde der Fahrausweis für fünf Monate entzogen wegen einer leichten (GÜ) und einer schweren Widerhandlung (FiaZ). Er verlangt aber eine Warnmassnahme von vier Monaten mit der Begründung, dass seine berufliche Angewiesenheit falsch gewürdigt wurde.

Bei der Dauer einer Warnmassnahme sind gemäss Art. 16 SVG die Einzelfallumstände und insb. die berufliche Angewiesenheit zu berücksichtigen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob gewisse Fahrzeugführer durch einen Führerscheinentzug stärker betroffen sind als andere. Alle Umstände sind so zu berücksichtigen, dass die verwaltungsrechtliche Massnahme ihren erzieherischen Zweck bestmöglich erfüllt. Den kantonalen Behörden steht dabei ein weiter Spielraum des Ermessens zu, in welches das BGer nur zurückhaltend eingreift, z.B. wenn das behördliche Ermessen überschritten oder missbraucht worden ist. Dies ist der Fall, wenn einzelne Umstände unberücksichtigt bleiben und falsch gewichtet werden (E. 2.2).

Der Beschwerdeführer war der Meinung, dass er als Finanzchef, Verwaltungsrat und Mitglied der Geschäftsleitung seines Arbeitgebers seine Fahrerlaubnis für die Berufsausübung bzw. Dienstfahrten benötigt. Das BGer entgegnet diesbzgl. relativ modern, dass der Beschwerdführer ja auch per Telekonferenz arbeiten oder Fahrgemeinschaften organisieren könnte. Zudem könnte er Aufgaben auch delegieren oder einen Chauffeur organisieren. Dann gibt es ja auch noch den ÖV (E. 2.3).

Beim Beschwerdeführer besteht nur eine leichte Massnahmeempfindlichkeit. Eine Mittelgradig erhöhte Angewiesenheit wird in Fällen bejaht, wo Betroffene das Fahrzeug nicht nur als Fortbewegungsmittel, sondern auch für den Transport von Werkzeugen und Material benötigen. Seine Situation ist auch nicht mit jener eines Berufschauffeurs vergleichbar. Zudem ist ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand die Folge der Massnahme, die wohl genau die erzieherische Wirkung ausmacht (E. 2.4).

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