Kontrollfahrt im Licht der Verfassung

BGE 1C_384/2019: Modalitäten der Kontrollfahrt

Das ist so eine Art Nischenentscheid, der sich mit einer Detailfrage beschäftigt, nämlich damit, wie genau ein Experte bei einer Kontrollfahrt arbeiten muss.

Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei wegen zwei Vorfällen beim Strassenverkehrsamt Thurgau gemeldet. Einmal überquerte er die Mittellinie und kollidierte beinahe mit einem Polizeiauto, ein anderes Mal kam es zu einer gefährlichen Situation mit einem E-Bike. Das StVA TG ordnete daraufhin eine Kontrollfahrt nach Art. 29 VZV an. Die Kontrollfahrt bestand der Beschwerdeführer nicht, woraufhin ihm die Fahrerlaubnis sicherheitshalber entzogen wurde. Der Beschwerdeführer verlangt die Wiederaushändigung.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass das StVA die Ausstandsregeln missachtet habe, da ihm die Namen des Experten und einer weiteren Begleitperson nicht genannt wurden (E. 3.1). Art. 29 Abs. 1 BV gewährt jeder Person gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsinstanzen. Ein Teilgehalt davon ist das Recht auf unbefangene Behördenmitglieder. Dies gilt auch für Experten, die in einem Verfahren mitwirken. Fraglich ist, wann deren Namen der betroffenen Person mitgeteilt werden müssen. Zumindest im Sozialversicherungsrecht müssen ExpertInnen vorab bekannt gegeben werden. Vorliegend lässt das Bundesgericht die Frage offen, weil die Rüge in den kantonalen Instanzen nicht vorgebracht wurde. Es scheint aber darauf hinauszulaufen, als müsste die expertisierende Person schon vor der Kontrollfahrt bekannt sein, zumal ein Nichtbestehen der Kontrollfahrt zum sofortigen FA-Entzug führt (E. 3.3).

Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass das Festhalten des Prüfungsergebnisses per Kontrollfahrt-Formular nicht den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen genüge (E. 4). Das Ergebnis der Kontrollfahrt wird auf einem Formular durch Ankreuzen einzelner Positionen und weiteren handschriftlichen Notizen festgehalten. Die Rekurskommission musste einen Bericht des Experten einholen, woraus der Beschwerdeführer schliesst, dass die Begründungsdichte des Formulars ungenügend sei (E. 4.2). Art. 29 Abs. 2 BV enthält den Anspruch auf das rechtliche Gehör. Fahrprüfungsergebnisse sind so zu begründen, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. Während der Prüfung hat der Experte offensichtlich nicht genug Zeit, um einen genauen Bericht zu schreiben. Einen umfassenden Prüfungsbericht nachzuliefern, ist deshalb ohne weiteres zulässig. Der Experte muss lediglich in der Lage sein, aufgrund des Formulars und seinen Notizen den Bericht auch auszufertigen. Ohne Notizen wäre dies evtl. nicht möglich. Vorliegend hat aber der Experte festgehalten, dass z.B. ein Lenkradeingriff nötig war. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.

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