BGE 6B_1075/2019: Zusätzliche Beweiserhebung im Berufungsverfahren (gutgh. Beschw.)
Wegen Schnellfahren bzw. grober Verkehrsregelverletzung erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer. Das erstinstanzliche Gericht sprach den Beschwerdeführer frei, weil die Messung durch das Geschwindigkeitsmessgeräts nicht verwertbar sei und andere Beweise nicht vorlägen. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. Die Berufungsinstanz wies die Sache an das erste Gericht zurück, weil es nicht Sache der Berufungsinstanz sei, Beweise zu erheben, die auch die Vorinstanz hätte erheben können (E. 2).
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht mit der Begründung, dass ihm vor der Vorinstanz kein rechtl. Gehör gewährt wurde. Die Rückweisung verstosse gegen Art. 409 Abs. 1 StPO und gegen das Beschleunigungsgebot. Zudem habe die Berufungsinstanz volle Kognition und hätte die notwendigen Beweise von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei selber erheben können gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO. Ebenso habe sich die Staatsanwaltschaft treuwidrig verhalten (E. 3).
Das Bundesgericht pflichtet den Vorbringen des Beschwerdeführers bei. Straf- und insofern auch Berufungsverfahren müssen in den gesetzlich vorgesehenen Formen durchgeführt werden. Auch bei einem kassatorischen Entscheid im Berufungsverfahren ist dieses in mündlicher oder schriftlicher Form durchzuführen, damit so auch das rechtliche Gehör gewahrt werden kann. Erforderliche zusätzliche Beweiserhebungen im Berufungsverfahren stellen grundsätzlich keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar, der eine Rückweisung an die erste Instanz rechtfertigt, sondern sind aufgrund des reformatorischen Charakters der Berufung und des Beschleunigungsgebots vom Berufungsgericht selbst abzunehmen.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Berufungsverfahren muss durchgeführt werden.