Das Bundesgericht hat einen interessanten Entscheid gefällt, in welchem es die Rechtsprechung zum Motorradfahren nuanciert.
BGE 1C_184/2020: Gefahr für den Sozius beim Motorradfahren
Der Beschwerdeführer verunfallte auf dem Sustenpass mit seinem Motorrad. Das Hinterrad rutschte ihm wohl beim Beschleunigen weg, woraufhin er und seine Sozia zu Boden stürzten und das Motorrad in ein entgegenkommendes Auto schlitterte. Er wurde wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gebüsst. Das Strassenverkehrsamt Kt. ZH geht von einer mittelschweren Widerhandlung aus und verfügt einen (Kaskaden)Entzug von vier Monaten. Der Beschwerdeführer ist aber der Meinung, dass nur eine Verwarnung verfügt werden soll und beruft sich dabei hauptsächlich auf BGE 1C_382/2011. Im dort behandelten Sachverhalt stürzte ebenfalls ein Motorradfahrer, dessen Motorrad in ein Auto schlitterte. Das BGer hiess damals die Beschwerde gut und ging von einer Verwarnung aus.
Exemplarisch setzt sich das BGer zunächst mit der mittelschweren Widerhandlung im Administrativrecht auseinander sowie mit der Bindungswirkung zwischen Straf- und Verwaltungsverfahren (E. 3).
Im alten Entscheid musste der alleinfahrende Motorradfahrer einem Fuchs ausweichen, weshalb seine Schuld klein war. Ebenso wurden die Insassen des Autos nicht wirklich gefährdet. Die Gefahr war gering, eine Verwarnung angezeigt. In diesem Fall aber war der Beschwerdeführer mit einer Sozia unterwegs. Das BGer stützt dabei die Meinung der Vorinstanz, dass die konkrete Gefährdung der Beifahrerin berücksichtigt werden muss. Eine strengere Beurteilung von Motorradfahrern mit Sozii ist gemäss BGer sogar angezeigt, hat der Motorradlenker doch die Verantwortung für das Wohlergehen der Person auf dem Rücksitz. Die Beschwerde wird abgewiesen (E. 4).
Das BGer nuanciert also die Rechtsprechung bei Motorradfahrern. Ist er oder sie alleine unterwegs, kann es schon mal auch eine Verwarnung geben. Mit einem Sozius oder einer Sozia hingegen dürfte die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung regelmässig korrekt sein.