BGE 6B_1404/2019: Schiefgegangener Fussballjubel
Nach einem Sieg der Italienischen Nationalmannschaft an den Europameisterschaften schloss sich der Beschwerdeführer einem Autocorso an. Nachdem er einem anderen Wagen den Vortritt gelassen hat, beschleunigte der Beschwerdeführer sein Wagen vor einer Bar so stark, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Das Heck des Wagens brach aus, das Fahrzeug geriet ins Driften und hat sich mit knapp 50km/h um die eigene Achse gedreht. Dabei geriet das Fahrzeug auf das Trottoir und schlitterte knapp an drei Personen vorbei.
Das Bezirksgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen grober Verkehrsregelverletzung. Auf Berufung der Staatsanwalt hin wurde der Beschwerdeführer vom Obergericht wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung verurteilt. Vor Bundesgericht verlangt er die Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 SVG. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
E. 1 – Verwertbarkeit von Handyaufnahmen: Es dreht sich zunächst die Frage, ob private Handyfilme des Corsos und des Unfalles überhaupt beweisrechtlich verwendet werden dürfen. Von privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind im Strafprozess nur verwertbar, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind (zum Ganzen BGE 6B_1188/2018, Dashcam-Entscheid). Handyaufnahmen dürften unter das Datenschutzgesetz fallen und stellen eine Persönlichkeitsverletzung dar, wenn gefilmte Personen nicht in die Aufnahmen einwilligen. Die Frage der Widerrechtlichkeit der Aufnahme stellt sich i.c. aber nicht, da der Rasertatbestand ein Verbrechen und damit eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO ist. Die Aufnahmen sind also verwertbar (E. 1.4).
In E. 2 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, dass er absichtlich ein Schleuder bzw. Driftmanöber eingeleitet habe. Um es kurz zu machen, das Bundesgericht stützt die Ansicht der Vorinstanz. Es liegt keine Willkür vor.
E. 3 – Rasertatbestand: Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass er nicht vorsätzlich handelte und den Kausalverlauf so auch nicht habe vorhersehen können. Insofen läge auch keine besondere Skrupellosigkeit vor. Die Vorinstanz beurteilt die geschaffene Gefahr aber als besonders krass und es sei nur dem Zufall zu verdanken, dass niemand ernsthaft verletzt wurde. Aufgrund seiner geringen Fahrpraxis habe der Beschwerdeführer den durch den Driftversuch verursachten Kontrollverlust in Kauf genommen.
Art. 90 Abs. 3 SVG verlangt ein hohes Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Toten. Das Risiko muss ein qualifiziertes Ausmass erreichen und die „ernstliche Gefahr“ der groben Verkehrsregelverletzung übersteigen. Die Möglichkeit einer konkreten Gefahr muss besonders nahe liegen. Dies bedingt, dass eine konkrete Gefahr oder eine Verletzung aufgrund der Einzelfallumstände nur durch Zufall nicht eintreten. Subjektiv ist (Eventual)Vorsatz gefordert (E. 3.3).
Das Bundesgericht stütz hier die Ansicht der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer versuchte im Siegesrausch im Nachgang des Fussballspiels die Besucher einer Bar mit einem Drift zu beeindrucken. Dabei schleuderte er unkontrolliert und knapp an Fussgänger vorbei. Er hatte sein Auto nicht unter Beherrschung und verletzte damit Art. 31 SVG in krasser Weise. Der Beschwerdeführer wusste, dass sich beim Trottoir Personen befanden und wusste ebenfalls um seine geringe Fahrpraxis, insb. bzgl. Stuntmanöver. Er verhielt sich gegenüber den Fussgängern besonders rücksichtslos und nahm eine Gefahr für diese in Kauf.