Auflagen nach FiaZ

BGE 1C_164/2020: Verhältnismässigkeit von Auflagen (Rep.)

Der Beschwerdeführer verursachte einen Verkehrsunfall mit einer BAK von 2.4%. Nach einer erfolglosen Fahreignungsabklärung wurde die Fahrerlaubnis nach einer zweiten wieder erteilt. Die Wiedererteilung erfolgte unter der Auflage, dass der Beschwerdeführer eine mind. einjährige Alkoholabstinenz durch Haarproben nachweisen muss. Zudem wurde in der Verfügung festgehalten, dass der Fahrausweis erneut entzogen werden müssen, wenn der Beschwerdeführer in den nächsten fünf Jahren wieder übermässig Alkohol konsumieren sollte. Der Beschwerdeführer verlangt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne Auflagen.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzen die Auflagen seine persönliche Freiheit. Dem zweiten Gutachten habe entnommen werden können, dass er seine Lebensweise bzgl. Alkohol geändert habe. Es bestehe kein Risiko mehr für eine weitere Trunkenheitsfahrt. Zudem wären mildere Massnahmen auch zielführend, so z.B. eine Alkohol-Nulltoleranz beim Führen von Motorfahrzeugen (E. 3).

Autofahrer*innen müssen fahrgeeignet sein und müssen frei von Süchten sein. Auflagen dienen dazu, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, ob eine Sucht tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit einer Person stabil ist. Auflagen müssen angepasst und verhältnismässig sein (E. 4.1). Für den Nachweis, dass eine Suchtkrankheit überwunden ist, ist in der Regel eine mind. einjährige kontrollierte Abstinenz nötig. Auch wenn dieser Nachweis erbracht wurde, ist eine Wiedererteilung unter Auflagen möglich. Die Dauer der Abstinenzkontrolle wird den Umständen angepasst und liegt im behördlichen Ermessen. Sogar mehrjährige Auflagendauer sind möglich (E. 4.3). An Gutachten sind die Behörden grds. gebunden (E. 4.4).

Die Vorinstanz hat sich bei der Anordnung hauptsächlich auf das verkehrsmedizinische Gutachten gestützt. Dieses ist nach Ansicht des Bundesgerichts schlüssig und enthält keine Widersprüche. Der Beschwerdeführer erachtet die Massnahmen aber als zu weitgehend und beruft sich auf BGE 1C_545/2016, wo in einem leichteren Fall eine Alkohol-Fahrabstinenz verfügt wurde. Dem entgegnet das Bundesgericht, dass eine Alkohol-Fahrabstinenz gemäss dem Gutachten ungenügend wäre für eine Stabiliserung des Konsumverhaltens. Auch ein Alkoholdetektor im Auto wäre keine zielführende Massnahme, könnte der Beschwerdeführer immer noch andere Fahrzeuge ohne Detektor fahren (E. 5).

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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