Fahrlässige Führerflucht

BGE 6B_1452/2019: Unabsichtlich die Flucht ergreifen (zur amtl. Publ. vorgesehen)

Zwischen dem Beschwerdeführer und einem Motorrad ereignete sich bei einem Überholmanöver eine seitliche Kollision, wobei der Motorradfahrer sowie seine Sozia Verletzungen davon trugen. Der Beschwerdeführer setzte seine Fahrt danach fort, wofür er von den kantonalen Instanzen gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG wegen fahrlässiger Führerflucht verurteilt wurde.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass fahrlässige Führerflucht nicht strafbar sei. Aus dem Wortlaut, Sinn und Zweck von Art 92 Abs. 2 SVG ergebe sich, dass nur der vorsätzliche Verstoss strafbar sei. Insb. die Begriffe „Ergreifen“ und „Flucht“ deuten auf das Erfordernis eines bewussten Entschlusses des Täters (E. 3.1).

Die Flucht setzt voraus, dass das Entfernen vom Unfallort pflichtwidrig i.S.v. Art. 51 SVG ist. Werden Personen verletzt, müssen grds. alle Beteiligten Hilfe leisten. Zudem muss die Polizei gerufen werden. Ohne Zustimmung der Polizei darf grds. niemand die Unfallstelle verlassen. Art. 100 Ziff. 1 SVG stipuliert, dass SVG-Tatbestände grds. vorsätzlich und fahrlässig erfüllt werden können, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt (E. 3.2).

Sowohl in der älteren, als auch neueren Rechtsprechung hat sich das Bundesgericht stets dafür ausgesprochen, dass auch die fahrlässige Führerflucht strafbar ist. Denn Sinn und Zweck der Norm ist letztlich die Sicherstellung der Geschädigtenansprüche sowie eine erfolgreiche Unfallaufklärung. Auch die herrschende Lehre stützt diese Ansicht. Im Vergleich zum Grundtatbestand des „pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall“ sieht der qualifizierte Tatbestand der Führerflucht eine höhere Strafandrohung vor, weil eben Menschen verletzt wurden und gemäss Botschaft für die Führerflucht eine „verwerfliche Gesinnung“ nötig sei. Daraus lässt sich aber entgegen den Ansichten des Beschwerdeführers nicht schliessen, dass die Führerflucht nur vorsätzlich begangen werden kann.

Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wies auf der ganzen rechten Seite erhebliche Beschädigungen auf. Daraus durfte die Vorinstanz willkürfrei darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit den Unfall hätte bemerken müssen. Insofern hätte er auch seinen Pflichten nach einem Unfall nachkommen können.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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