BGE 1C_441/2020: Begutachtung der Fahreigung
Aufgrund einer ärztlichen Meldung ordnete das Strassenverkehrsamt Kt. ZH an, dass ein medizinischer Verlaufsbericht vom Beschwerdeführer zu seiner Erkraunkung einzureichen sei. Der Beschwerdeführer reichte darauf ein Attest ein, laut welchem die Krankheit gut eingestellt sei und keine weiteren Abklärungen nötig seien. Das Strassenverkehrsamt legte das Attest danach dem IRM ZH vor, welches das Attest als unvollständig und eine Fahreignungsabklärung als nötig erachtete. Die Abklärung fiel negativ aus. Die Fahrerlaubnis wurde sicherheitshalber entzogen.
Der Beschwerdeführer erachtet die Begutachtung als willkürlich. Einerseits äusserte sich das eingereichte Attest grds. positiv zu seiner Fahreignung, andererseits sei die Fahreignungsabklärung aus Sicht des Beschwerdeführers nicht vollständig gewesen. Er bemängelt insb., dass keine Kontrollfahrt angeordnet wurde, bei welcher er seine kognitiven Fähigkeiten hätte beweisen können (E. 2.1).
Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sog. Sicherungsentzug). Dieser wird angeordnet, um die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern, nicht um den Betroffenen wegen einer begangenen Verkehrsregelverletzung zu bestrafen. Er setzt keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (E. 2.3).
Bei der Fahreingungsabklärung wurden erhebliche kognitive Beeinträchtigungen festgestellt. Diese betrafen Aufmerksamtkeit, Konzentration sowie das schnelle Erfassen und Verarbeiten von Sinneseindrücken. Der Beschwerdeführer schien von den entsprechenden Tests überfordert. Sicherheitshalber wurde daraufhin von der sachverständigen Person auf eine Kontrollfahrt verzichtet. Aus Sicht des Bundesgerichts ist es dabei nicht zu beanstanden, dass keine Kontrollfahrt mehr durchgeführt wurde. Für diese bzw. die Teilnahme am Strassenverkehr ist nämlich bereits eine uneingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit nötig (E. 2.4.1).
Das Urteil macht nach m.E. Sinn, denn man hat nicht in jedem Fall den Anspruch auf eine Kontrollfahrt. Diese wird gemäss Art. 5j VZV bei „nicht schlüssigen“ Untersuchungsergebnissen angeordnet. Vorliegend schien die Sache allerdings klar gewesen zu sein.