Rechtswidrige Signalisation

BGE 6B_1439/2019: Stufenweise Herabsetzung von Tempolimiten

Der Beschwerdeführer überschritt auf einer Autostrasse die Höchstgeschwindigkeit von 60km/h um 36km/h und wurde wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt. Er bemängelt die vor Bundesgericht, dass die Signalisation rechtskonform sei und schliesst daraus, dass er nicht rücksichtslos gehandelt habe.

Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die dafür vorauszusetzende Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen um 30 km⁠/⁠h oder mehr resp. auf Autobahnen um 35 km⁠/⁠h oder mehr überschritten wird. Diese Vermutung ist anhand aussergewöhnlicher Umstände widerlegbar (E. 1.1).

Das Hauptargument des Beschwerdeführers beruht darauf, dass die Geschwindigkeitslimite auf der von ihm befahrenen Strecke von 100km/h abrupt auf 60km/h reduziert wird. Dies widerspreche aus seiner Sicht Art. 22 Abs. 2 SSV i.V.m. Art. 108 Abs. 5 lit. b SSV. Diese Bestimmungen stipulieren, dass die Höchstgeschwindigkeit grds. stufenweise zu reduzieren ist und dass die Abstufungen 10km/h zu betragen haben. Im Bereich von Baustellen auf Autobahnen z.B. wird das Tempolimit in der Praxis i.d.R. von 120km/h auf 100km/h und dann auf 80km/h redziert. Dies dient der Verkehrssicherheit und soll insb. Auffahrunfälle verhindern. Nach Ansicht der Vorinstanz stellt die fehlende Abstufung allerdings keinen so grossen Mangel dar, als dass die Signalisation nicht beachtet werden müsse. Das Bundesgericht lässt die Frage nach der Rechtmässigkeit der Temporeduktion offen, denn angesichts der Verkehrssituation hätte der Beschwerdeführer sein Tempo sowieso anpassen müssen, was er aber unterliess. Es erachtet den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt (E. 1.5). Da der Beschwerdeführer in den Einvernahmen aussagte, dass er von der Geschwindigkeitstafel wusste, erachtet das Bundesgericht auch den subjektiven Tatbestand als erfüllt, auch wenn der Beschwerdeführer der Ansicht war, dass die Tafel für ihn nicht gelte (E. 1.6).

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