Ne bis in idem

BGE: 6B_514/2020: Doppelte Beurteilung eines Lebenssachverhaltes

Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist wesentlich für den Strafprozess. Der Sachverhalt hat zwar nichts mit Autofahren zu tun, aber man könnte sich ein solche Auseinandersetzung durchaus auch im Feierabendverkehr an einem heissen Sommerabend vorstellen, bei welchem jemandem die Sicherung durchgehen.

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeit und Gefährdung des Lebens, weil er gegen seine ehemalige Gattin Gewalt ausübte. Zunächst hielt er sie an den Oberarmen und stiess sie gegen einen Schrank, was als Tätlichkeit gewertet wurde. Sodann packte der Beschwerderführer die Geschädigte von hinten und nahm sie in einen Würgegriff bis sie ohnmächtig wurde. Dies wurde als Gefährdung des Lebens gewertet.

Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens aber wurde er freigesprochen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die Berufungsinstanz stellte fest, dass der Freispruch wegen dem Würgen bzw. der Gefährdung des Lebens in Rechtskraft erwachsen ist. Zugleich sprach es ihn wegen den Tätlichkeiten bzgl. dem Stossen frei, verurteilte ihn aber für das Würgen wiederum wegen einer Tätlichkeit.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die Vorinstanz den zweiten Sachverhaltsteil, also das Würgen, nicht nochmals habe beurteilen dürfen, denn der Freispruch diesbzgl. erwuchs bereits in Rechtskraft. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass das Gericht erster Instanz das Würgen nicht nur als Gefährdung des Lebens, sondern auch als Tätlichkeit würdigte (E. 1.1/2).

Ein Urteil muss die Anklage durch die Staatsanwaltschaft erschöpfend erledigen. Das beurteilt sich anhand einem Vergleich von Anklage und Urteilsdispositiv. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen. Kein Freispruch hat zu erfolgen, wenn im Falle von  Tateinheit (in der Anklage) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch. Hingegen hat bei  Tatmehrheit (in der Anklage) ein Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt (E. 1.3.2).

Der in Art. 11 StPO stipulierte Grundsatz „ne bis in idem“ verbietet die doppelte Bestrafung bzw. Verfolgung derselben Straftat. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen (E. 1.3.3).

Wird die beschuldigte Person teilweise freigesprochen, obwohl hier wegen Tateinheit kein Raum besteht und erwächst dieser Freispruch in Rechtskraft, lässt dessen Sperrwirkung eine Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts nicht zu (E. 1.3.4).

Nach Ansicht des Bundesgerichts liegt es zwar nahe, dass das Gericht erster Instanz sowohl das Stossen, als auch das Packen und Würgen als Tätlichkeit würdigte. Der Vorwurf in der Anklage des „von hinten Packen und Würgen“ umschreibt allerdings einen einzelnen Lebensvorgang. Es war insofern nicht möglich, dass die erste Instanz den Beschwerdeführer wegen derselben Tat einerseits freispricht (Gefährdung des Lebens) und andererseits zugleich bestraft (Tätlichkeit). Hätte das erstinstanzliche Gericht das Würgen abweichend von der Staatsanwaltschaft rechltich als Tätlichkeit würdigen wollen, hätte sie den Beschwerdeführer nicht freisprechen dürfen. Indem die Berufungsinstanz das Würgen trotz rechtskräftigem Freispruch als Tätlichkeit bestraft verletzt sie den Grundsatz „ne bis in idem“ (E. 1.4).

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