Charakterliche Fahreigung

BGE 1C_405/2020: „Mensch, beherrsche Dich!“

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung. Ein vorsorglicher Entzug wurde aber nicht angeordnet. Grund für die Anordnung sind verschiedene verkehrsrechtliche Vorkommnisse, bei welchen der Beschwerdeführer ein fragwürdiges Verhalten an den Tag gelegt hat.

Im September 2018 lieferte sich der Beschwerdeführer mit einem Rollerfahrer ein Wortgefecht auf offener Strasse, nachdem dieser ihn überholt hat. Dabei sei er auch absichtlich in den abgestellten Roller gefahren und habe die Unfallstelle ohne Angaben seiner Personalien verlassen.

Schon am nächsten Tag überholte der Beschwerdeführer auf dem Mont Vully eine Joggerin und verursachte mutmasslich einen Verkehrsunfall. Im Anschluss verhielt er sich gegenüber der Joggerin und den anderen Beteiligten aggressiv und mit feindlichem Grundton.

Im Februar 2019 missachtete er den Vortritt eines Fussgängers, indem er zunächst vor dem Streifen anhielt, dann aber rückartig wiederholt auf den Streifen zufuhr. Der Fussgänger fühlte sich dadurch genötigt bzw. musste sich in Sicherheit bringen.

Gemäss Art. 14 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und -kompetenz verfügen. Fahrgeeignet ist u.a. wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr biete, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird gemäss Art. 15d SVG eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet. Zweifel bestehen gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG namentlich, wenn sich eine Person rücksichtslos verhält. In den Beispielfällen von Art. 15d Abs. 1 SVG ist ohne Weiteres eine Fahreignungserklärung anzuordnen. Diese Tatbestände begründen einen Anfangsverdacht, wobei konkrete Beweise nicht vorliegen müssen. Ansonsten müsste wohl gleich ein Sicherungsentzug angeordnet werden. Bei Sicherungsmassnahmen spielt sodann die Unschuldsvermutung keine Rolle und ein Administrativmassnahmenverfahren muss auch nicht bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert werden (E. 2.2).

Das Verhalten des Beschwerdeführers vermag zwar noch keine ernstlichen Zweifel i.S.v. Art 30 VZV und somit einen vorsoglichen Ausweisentzug begründen. Das mutmassliche Verhalten des Beschwerdeführers deute aber auf eine geringe Frustrationstoleranz. Es ist insofern zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer über die für die Teilnahme am Strassenverkehr nötige Selbstbeherrschung verfügt. Ebenso fehle es dem Beschwerdeführer anlässlicher seiner Fehler an Selbstreflexion und Einsichtsfähigkeit. Generell stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer genug verantwortungsbewusst ist für die Teilnahme am Strassenverkehr (E. 2.5).

Die Einwände des Beschwerdeführers zu den nicht abgeschlossenen Strafverfahren bzw. der Unschuldsvermutung stehen der Anordnung von Sicherungsmassnahmen nicht entgegen. Die Beschwerde wird zu Recht abgewiesen.

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