Zeitpunkt der Schadenberechnung

BGE 4A_197/2020: Die vermaleidete Rückweisung (gutgh. Beschwerde)

Seltenerweise bringen wir hier auch haftpflichtrechtliche Entscheide, wenn uns danach ist. In diesem hochinteressanten, aber auch hochgradig technischen Entscheid stellt sich die Frage, wann die haftpflichtrechtlichen Schäden berechnet werden, insb. wenn sich das Bundesgericht bereits einmal mit dem Fall beschäftigt und einen Rückweisungsentscheid gefällt hat.

Die Beklagte wurde bei einem Autounfall im September 1993 aus dem Fahrzeug geschleudert, weil sie nicht angeschnallt war. Seither ist sie querschnittsgelähmt. Der Streit betrifft ihre haftpflichtrechtlichen Ansprüche von ca. zwei Mio. Franken, welche ihr vom Handelsgericht ZH zugesprochen wurden. Dagegen erhob die Versicherung erfolgreich Beschwerde, womit die Sache zur neuen Beurteilung einiger Schäden zurückgewiesen wurde. Das HGer urteilte erneut und die Versicherung erhob wieder Beschwerde. Die beschwerdeführende Versicherung rügt, dass das HGer erneut den Haushaltsschaden berechnete, obwohl dieser mit der ersten Beschwerde nicht beanstandet wurde.

An einen Rückweisungsentscheid sind sowohl Gerichte, als auch die Parteien gebunden. Abgesehen von zulässigen Noven, können keine Argumente mehr vorgebracht werden, die vom Bundesgericht bereits in Erwägung gezogen wurden (E. 3.2.1). Durch die Rückweisung wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor dem aufgehobenen Urteil befand (E. 3.2.2).

Mit der ersten Beschwerde hat die Versicherung den u.a. den Haushaltsschaden nicht angefochten (E. 3.4). In seinem neuen Entscheid hat das Handelsgericht den Berechnungstag für den Haushaltsschaden auf das Datum des neuen Urteils gelegt und diesen neu berechnet(E. 3.6).

Für die Schadenberechnung ist der Zeitpunkt massgebend, bis zu dem die letzte kantonale Instanz noch neue Tatsachen berücksichtigen kann. Lägen zulässige Noven vor, könne dies auch ein neues Datum für die Schadenberechnung zur Folge haben. Grds. wird der Prozess aber nur hinsichtlich des von der Rückweisung betroffenen Streitpunktes in die Lage vor dem vorinstanzlichen Urteil zurückgesetzt (zum Ganzen E. 3.7).

Der Haushaltsschaden (und weitere Schäden) war nicht Streitgegenstand des Rückweisungsverfahrens. Trotzdem führte das Handelsgericht eine Neuberechnung durch. Dazu war es nicht befugt, weil diese Forderungen nicht Gegenstand der ersten Beschwerde waren. Es wurde also vom falschen Zeitpunkt für die Berechnung des Schadenersatzes ausgegangen bzw. es durfte gar keine neue Berechnung durchführen.

Die Beschwerdeführerin rügt auch erfolgreich eine falsche Kosten- und Entschädigungsfolge (zum Ganzen E. 4, für jene die sich mit altem Recht des Kt. ZH auseinandersetzen wollen).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert