Neuer Leitfaden Fahreignung

Geschätzte, eingeschworene Leserschaft

Für einmal gelangt der Schreiberling nicht mit einem Bundesgerichtsentscheid an Euch, sondern mit der schon etwas alten News, dass die Vereinigung der Strassenverkehrsämter nach gut 20 Jahren (!) am 27.11.2020 einen neuen Leitfaden zur Fahreignung rausgebracht hat.

Das Dokument widmet sich natürlich wieder der Frage, ab wann grds. aus medizinischer Sicht an der Fahreignung gezweifelt werden sollte. Es fällt aber durchaus nuancierter aus, als noch sein Uhrahn. So wird im Detail darauf eingegangen, wann „nur“ Zweifel nach Art. 15d SVG vorliegen und wann die Zweifel eben ernsthaft sind. Es ist unterteilt in:

A. Alkohol, Betäubungsmittel, Medikamente
B. Charakter
C. Wiederholte Prüfungsmisserfolge
D. Körperliche und psychische Erkrankung

Eine grössere Neuerung gibt es gleich am Anfang (A.1.a). Bei einem FiaZ zw. 1.6% und 2.49% muss die Fahreignung abgeklärt werden. Ein vorsorglicher Entzug gehört grds. dazu. Neu aber ist, dass die ernsthaften Zweifel nach Art. 30 VZV mit einem Arztzeugnis entkräftet werden können. Den Behörden scheint doch klar geworden zu sein, dass ein Sicherungsentzug massive Auswirkungen auf das Privatleben einer Person haben kann, insb. wenn man beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Es stehen Existenzen auf dem Spiel. Man darf und muss sich natürlich stets fragen, wieso man dann überhaupt alkoholisiert Auto fährt. Eine nuanciertere und damit auch verhältnismässigere Herangehensweise ist aber dennoch begrüssenswert.

Ebenfalls interessant ist die Empfehlung zur Kostenfolge, wenn eine Untersuchung aufgrund einer anonymen Meldung durchgeführt wird, die Fahreignung aber positiv beurteilt wird. Dann soll der Staat die Kosten tragen.

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