Konkurrenz zwischen Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG

BGE 6B_1429/2020: Besoffen und Müde

Der Beschwerdeführer wurde für Fahren in fahrunfähigem Zustand wegen Alkohol (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und weiteren Gründen, i.c. Müdigkeit (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Annahme der Vorinstanz, es läge eine echte Konkurrenz vor und dass er nach beiden litterae zu bestrafen sei, falsch ist. Nach seiner systematischen Auslegung, stelle Art. 91 Abs. 2 SVG ein Straftatbestand dar, womit die Anwendung von Art. 49 StGB und das Fällen einer Gesamtstrafe i.c. falsch sei. Insofern sei auch seine Strafe (nach unten) anzupassen.

Das Bundesgericht musste diese Frage noch nicht beantworten. Es befasst sich in der Folge mit der Lehre, welche die Frage nach der Konkurrenz kontrovers diskutiert. Nach den einen Autoren stelle das Fahren in fahrunfähigem Zustand ein „einheitliches Konzept“ dar, wobei es keine Rolle spiele, ob nur einer oder mehrere Gründe für die Fahrunfähigkeit vorlägen. Andere Autoren sprechen sich dafür aus, dass eine echte Konkurrenz vorläge, u.a. weil sonst der Gesetzgeber die beiden Tatbestände nicht explizit geregelt hätte und die Annahme einer unechten Konkurrenz in gewissen Beispielen auch zu inkonsequenten Lösungen führt (zum Ganzen E. 1.6).

Das BGer befasst sich sodann mit der unechten Konkurrenz, u.a. mit der Spezialität und der Konsumtion. Bei Spezialität findet nur die spezielle Regel Anwendung, z.B. Mord vor vorsätzlicher Tötung. Bei der Konsumtion wird ein Tatbestand vom anderen konsumiert, z.B. die Körperverletzung von der vorsätzlichen Tötung. Nach der grammatischen Auslegung liegt aber bei der Fahrunfähigkeit wegen Alkohol und jener aus anderen Gründen keine unechte Konkurrenz vor. Im Gegenteil, schliessen sich die beiden Tatbestände gegenseitig aus. Auch in historischer Hinsicht wurden die Tatbestände immer separat behandelt. Denn wer unter Alkoholeinfluss autofährt und dann z.B. noch ein Betäubungsmittel oder ein Medikament konsumiert, handelt quasi mit doppelter Delinquenz, auch wenn das Resultat das gleiche ist, nämlich die Fahrunfähigkeit. Aus diesem Grund widerspricht es auch nicht dem Bundesrecht, wenn das Vorliegen mehrerer Gründe für Fahrunfähigkeit strenger bestraft wird, als wenn nur ein Grund vorliegt (E. 1.7).

Daraus folgt, dass zwischen Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG echte Konkurrenz besteht und damit eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Strafzumessung

BGE 6B_778/2020: Zweimal in der Probezeit

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt, wobei eine frühere bedingte Geldstrafe widerrufen und eine Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen verhängt wurde. Die Berufungsinstanz reduzierte die Geldstrafe auf 80 Tagessätze. Der Beschwerdeführer verlangt aber 40 Tagessätze. Er rügt, dass die Vorinstanz eine willkürliche Strafzumessung vorgenommen habe. Diese wiederum ist der Ansicht, dass ein schweres Verschulden vorliege, zumal der Beschwerdeführer erst seit sieben Monate im Besitz des FAP und somit kein geübter Automobilist war. Die erneute Delinquenz innerhalb der Probezeit zeige zudem, dass der Beschwerdeführer durch die erste Bestrafung nicht eines besseren belehrt wurde (E. 2.1/2).

Die Strafzumessung liegt im Ermessen des Sachgerichts, wobei das BGer nur eingreift, wenn ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Muss ein Gericht ein Urteil begründen, so muss es gemäss Art. 50 StGB auch seine Überlegungen zur Strafzumessung nachvollziehbar darlegen (E. 2.3).

Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen das BGer nicht zu überzeugen. Weder die Eizelfallumstände, gute Sicht, trockene Fahrbahn, wenig Verkehrsteilnehmer, Ausserortsstrasse, noch der Umstand, dass seine Mutter zuhause zusammengebrochen sei, vermögen einen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz zu begründen. Auch der Hinweis auf die Strafzumessungsempfehlungen der SSK durch den Beschwerdeführer ist unbehelflich, denn wie er selber erkennt, handelt es sich dabei um unverbindliche Empfehlungen.

Das BGer weist die Beschwerde ab.

Sistierung des Administrativverfahrens

BGE 1C_464/2020: Sistierung und Bindung an das Strafurteil

In der Praxis ist die Sistierung des Administrativverfahrens Alltag. Da es sich bei Warnmassnahmen im Administrativverfahren um Massnahmen mit „Strafcharakter“ handelt, gilt grds. die in Art. 6 EMRK stipulierte Unschuldsvermutung. Die Strassenverkehrsämter warten deshalb i.d.R. den Ausgang eines Strafverfahrens ab, bevor sie eine Massnahme anordnen. Dem Beschwerdeführer wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Er stört sich daran, dass das StVA Kt. BE eine Warnmassnahme von drei Monaten verfügt hat, bevor der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Nach seiner Ansicht hätte das Administrativverfahren sistiert werden müssen.

Grds. ist das Strassenverkehrsamt an die Tatsachenfeststellung im Strafentscheid gebunden, es sei denn es stellt im Rahmen der Untersuchungsmaxime Tatsachen fest, die der Strafbehörde unbekannt waren. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, also auch des Verschuldens, ist die Behörde aber frei. Die betroffene Person muss ihre Vorbringen deshalb grds. im Strafverfahren geltend machen und darf nicht das Administrativverfahren abwarten (E. 2.2).

Daraus folgt, dass die Strassenverkehrsämter i.d.R. das rechtskräftige Strafurteil abwarten müssen, bevor sie eine Verfügung erlassen. Damit sollen widersprüchliche Urteile vermieden und dem Grundsatz der „Einheit der Rechtsordnung“ gehuldigt werden. Davon kann dann abgewichen werden, wenn die im Strafverfahren behandelten Punkte für das Verwaltungsverfahren unbedeutend sind (E. 2.3).

Vorliegend durfte aber das Strassenverkehrsamt eine Verfügung erlassen, obwohl der Strafbefehl noch nicht rechtskräftig war, weil es keine offensichtlichen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Strafbefehls gab (E. 2.4).

Vorsicht Meinung: In klaren Fällen macht es eigtl. Sinn, dass die Ämter ihre Administrativverfahren nicht sistieren müssen. Es gibt allerdings im Strafverfahren immer wieder überraschende Entscheide – auch in „klaren“ Fällen. Aus diesem Grund sollte man m.E. weiterhin grosszügig sistieren, zumal die betroffene Person aus der längeren Verfahrensdauer nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da sie durch das Sistierungsbegehren die Verlängerung verursacht (vgl. z.B. BGE 1C_542/2016).