Strassenverkehrsgesetz bedeutet oftmals auch Strafprozessrecht, weshalb wir hier manchmal auch auserlesene StPO-Entscheide posten. Der Sachverhalt beginnt sodann auch sehr autofahrerisch, denn der Beschwerdeführer wurde wiederholt wegen massiven SVG-Widerhandlungen (FiaZ, Vereitelung, Pflichwidriges Verhalten, Strolchenfahrt usw.) verurteilt, zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, Geldstrafe und Busse, wobei zugleich eine frühere Freiheitsstrafe von 30 Monaten für vollziehbar erklärt wurde. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Staatsanwaltschaft gingen in Berufung und brachten vor, dass der Einzelrichter seine Kompetenz überschritten habe. Es geht also um die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts.
Gemäss Art. 19 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von (a) Übertretungen; (b) Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
Nur sieben Kantone räumen ihren Einzelrichtern die Kompetenz ein, bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu richten. Im den Sachverhalt betreffenden Kt. SO liegt die Kompetenz bei 18 Monaten (zum Ganzen E. 2.5). Daraus schliesst das Bundesgericht, dass die meisten Kantone die Kompetenzen der Einzelrichter als zu weit gehend einschätzen, denn das sei aus rechtstaatlicher Sicht bedenklich (E. 2.6). Dieses vermutete Unbehagen gegenüber einer allfällig zu weiten Kompetenz des Einzelrichters bezeichnet das BGer als nachvollziehbar. Das im Gremium gefällte Urteil wird von den Richtern beraten, was die Qualität des Spruches erhöht. Ein Urteil durch ein Kollegialgericht werde auch besser akzeptiert (E. 2.7). Daraus schliesst das BGer, dass Art. 19 Abs. 2 StPO restriktiv ausgelegt werden muss. Bei der Dauer der Sanktion muss aus diesen Gründen auch eine zu wiederrufende bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug miteinberechnet werden (E. 2.8).
Vorliegend auferlegte der Einzelrichter dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Zugleich hob er die im letzten Strafverfahren angeordnete anbulate Behandlung auf, womit die dort ausgesprochene Freheitsstrafe von 30 Monaten ebenfalls vollziehbar wurde. Insgesamt befand der Einzelrichter damit über eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten, wofür er aber sachlich nicht zuständig war. Er hätte die Sache an das zuständige Gericht überweisen müssen.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.