THC-Grenze im Strassenverkehr

BGE 6B_282/2021: Bekifft oder nicht bekifft, das ist die Frage (amtl. publ.)

Wer in der Schweiz mit einem Wert von mehr als 1.5μg/L THC im Blut autofährt, gilt per gesetzlicher Vermutung als fahrunfähig. Der Beschwerdeführer wurde mit 4.4μg/L THC im Blut kontrolliert und darum wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand verurteilt. Er wehrt sich gegen diese Verurteilung mit dem Argument, dass die Auswertung einer Blutprobe kein definitiver Beweis für die Fahrunfähigkeit sein kann. Der Grenzwert sage nichts über die Wirkung der Substanz aus und sei zu tief angesetzt.

Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG macht sich strafbar, wer aus „anderen Gründen“ als Alkohol fahrunfähig ist, worunter natürlich das Fahren unter Drogeneinfluss fällt (FuD). Wird im Blut eines Motorfahrzeugführers Cannabis nachgewiesen, gilt er gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV als fahrunfähig. Cannabis wiederum gilt gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA als nachgewiesen, wenn im Blut als 1.5μg/L THC oder mehr mittels pharmakologischem Gutachten nachgewiesen wird. Bei den in Art. 34 VSKV-ASTRA aufgeführten Grenzwerten handelt es sich um sogenannte Bestimmungsgrenzwerte, die unter Berücksichtigung der Eigenheiten des chemisch-analytischen Messverfahrens festlegen, ab welcher Konzentration eine Substanz in einer Probe zuverlässig quantitativ bestimmt werden kann. Davon unterschieden werden die Wirkungsgrenzwerte, ab welchen tatsächlich mit einer eingeschränkten Fahrfähigkeit gerechnet werden muss. Anders gesagt, übschreitet man die in Art. 34 VSKV-ASTRA stipulierten Grenzen, gilt man automatisch als fahrunfähig, egal ob man „benebelt“ war oder nicht (E. 3.2).

Daran stört sich der Beschwerdeführer. Nach seiner Ansicht hätte das Gesetz Wirkungs– und nicht Bestimmungsgrenzwerte beinhalten müssen. Das Bundesgericht entschied bereits in BGE 6B_282/2020, dass der Bundesrat bzw. das ASTRA zum Erlass der VRV und der VKSV-ASTRA befugt waren. In Bezug auf den konkreten Grenzwert von Cannabis gibt es gemäss Rechtsprechung keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse bzgl. Cannabis und Fahrunfähigkeit. Insb. wegen der unterschiedlichen individuellen Verträglichkeit kann – entgegen dem Alkohol – nicht genau gesagt werden, ab welchem THC-Wert tatsächlich eine verminderte Fahrfähigkeit eintritt. Deshalb gilt bzgl. Cannabis (und anderen Drogen) im Strassenverkehr zur Sicherheit aller grds. eine Nulltoleranz (E. 3.2.2). In der Lehre sind die Meinungen zu dieser Thematik geteilt. Nach der einen Ansicht überschreite der Gesetzgeber mit der stipulierten Nulltoleranz bzgl. Cannabis seine aus Art. 55 Abs. 7 lit. b SVG abgeleitete Befugniss. Nach der anderen Ansicht sei eine Nulltoleranz durchaus nachvollziehbar, denn nach der Botschaft des Bundesrats zum vorgenannten Artikel waren Nulltoleranzen insb. bei harten Drogen wie Kokain oder Heroin durchaus angedacht. Nach historischer Auslegung ist also die Nulltoleranz bzgl. Cannabis gemäss Bundesgericht zumindest nicht unhaltbar. Der THC-Grenzwert im Strassenverkehr mag zwar diskussionswürdig sein. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, macht den aktuell geltenden Grenzwert jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht willkürlich (E. 3.3.3; vgl. dazu auch den Bericht der Universität Basel „Bericht THC-Grenzwerte im Strassenverkehr“ vom Dezember 2020, S. 33).

Die Verurteilung wegen Fahren in fahrunfähige Zustand ist demnach korrekt. Für eine über den Nachweis der Konzentration im Blut hinausgehende „freie richterliche Würdigung bei der Annahme einer tatbeständlichen Fahrunfähigkeit“, besteht angesichts des klaren Gesetzeswortlauts kein Raum.

Vorsicht Meinung: Da es keine wissenschaftlich gesicherten Ergebnisse bzgl. THC und Fahrfähigkeit gibt, könnte man sich überlegen, anstatt auf THC, auf den schnelllebigen Metaboliten Hydroxy-THC zu testen. Dieses Abbauprodukt von Cannabis verschwindet im Körper nach 8-12 Stunden. Man könnte dann immerhin sagen, dass der Betäubungsmittelkonsum relativ kurz vor der Fahrt erfolgte und damit das Fahren in einem Rauschzustand relativ gesichert ist, wenn die Blutprobe Hydroxy-THC aufweist.

Härtefallregelung bei Sicherungsmassnahmen?

BGE 1C_362/2020: Des Bauerns Sorgen mit der Kat. G (gutgh. Beschwerde)

Dem Beschwerdegegner wurde die Fahrerlaubnis sicherheitshalber entzogen, weil er viermal in alkoholisiertem Zustand Auto gefahren und bei der vierten Widerhandlung sogar einen Verkehrsunfall verursachte. Die Wiedererteilung wurde von einer Fahreignungsabklärung abhängig gemacht. Eine Beschwerde dagegen wurde insofern gutgeheissen, als dass die Kategorie für Traktoren wiedererteilt wurde, damit der Beschwerdegegner seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufrecht erhalten konnte. Im Verlaufe des Administrativverfahrens wurde ihm die Fahrbewilligung unter der Auflage der Alkoholabstinenz wiedererteilt. In der folgenden Haaranalyse allerdings wurde Ethylclucoronid nachgewiesen, damit gegen die Auflagen verstossen und die Fahrbewilligung sicherheitshalber entzogen. Die Beschwerdeinstanz entschied danach, dass die Spezialkategorie G wiederum erteilt werden sollte. Das Verkehrsamt Kt. SZ erhebt dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.

Die Vorinstanz war der Ansicht, dass trotz fehlender Fahreignung der Beschwerdegegner als Landwirt dringend auf die Spezialkategorie G angewiesen sei. Mit dem Trekker habe er sich auch nie etwas zu Schulde kommen lassen. Zudem gehe es auch darum, einen Sozialhilfefall zu vermeiden. Das Verkehrsamt hingegen rügt, dass es bundesrechtswidrig sei, die Spezialkategorie G zu belassen, obwohl die Fahreignung grds. verneint wurde (E. 2.1/2).

Führerausweise sind zu entziehen, wenn die in Art. 14 SVG stipulierten Voraussetzungen für die Teilnahme am Strassenverkehr nicht mehr erfüllt sind. Leidet jemand an einer Sucht, kann dies die Fahreignung ausschliessen und die Fahrbewilligung muss entzogen werden. Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht (E. 2.3).

Die Haaranalyse ergab einen Wert von 9.3pg/mg und belegte damit, dass der Beschwerdegegner Alkohol konsumiert und gegen die Auflage der Alkoholabstinenz verstossen hatte. Im verkehrsmedizinischen Bericht wurde deshalb von einer Rückfallsgefahr und damit auch von einer erhöhten Möglichkeit ausgegangen, dass der Beschwerdegegner wieder alkoholisiert am Strassenverkehr teilnehmen könnte. Explizit wurde die Fahreignung auch für die Spezialkategorie G verneint, weshalb gegen den Entzug über alle Kategorien nichts einzuwenden ist (E. 2.4).

Das Bundesgericht prüft deshalb nur noch, ob es i.S. einer Härtefallklausel möglich ist, dennoch die Spezialkategorie G zu belassen.

Die Vorinstanz stütze sich bei ihrem früheren Entscheid auf Art. 33 Abs. 5 VZV der besagt, dass in Härtefällen für verschiedene Kategorien unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauern unterschiedlich lange Ausweisentzüge verfügt werden können, wenn
a. die Widerhandlung mit einem Fahrzeug erfolgte, welches die betroffene Person beruflich nicht benötigt und
b. die betroffene Person unbescholten ist bzgl. der (Spezial)Kategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll.

Für die Anwendung der Härtefallklausel besteht bei Sicherungsmassnahmen kein Raum. Der Sicherungsentzug gemäss Art. 17 Abs. 5 SVG dient der Verkehrssicherheit und wird verschuldensunabhängig angeordnet. Vorliegend steht fest, dass dem Beschwerdegegner die Fahreignung für die Spezialkategorie G fehlt. Ohne entsprechende Fahreignung fehlen die Voraussetzungen für die Erlangung der Fahrbewilligung gemäss Art. 14 SVG, womit die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Auch wenn der Entzug der Spezialkategorie G für die Berufsausübung des Beschwerdegegners einschneidend ist, so ist die Massnahme dennoch nicht unverhältnismässig. Der Beschwerdegegner hat es sich selber zuzuschreiben, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird, zumal er schon einmal die Chance hatte, sich zu bessern.

Die Beschwerde des Verkehrsamts wird gutgeheissen.

Von der Sonne geblendet

BGE 6B_1318/2019: Fussgänger anfahren ist grds. rücksichtslos

Der Beschwerdeführer wurde ca. 14 Meter vor einem Fussgängerstreifen dermassen von der Sonne geblendet, dass er trotz heruntergeklappter Sonnenblende kaum mehr etwas gesehen hat. Aus diesem Grund hat er einen Fussgänger auf dem Streifen zu spät wahrgenommen. Trotz Vollbremsung hat der Beschwerdeführer den Fussgänger noch touchiert, wodurch dieser umgefallen ist und sich Prellungen zugezogen hat.

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung. Er habe nicht rücksichtslos gehandelt und möchte wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt werden.

Zunächst äussert sich das BGer zu den Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung (E. 2.3.2) und zur Aufmerksamkeit (E. 2.3.3). Sodann äussert es sich zu den Pflichten, die Autofahrer gegenüber Fussgängern haben. Art. 33 SVG stipuliert, dass vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren ist und den Fussgängern der Vortritt zu lassen ist. Dazu muss die Geschwindigkeit gemässigt und nötigenfalls angehalten werden, wobei die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist. Der Fahrzeugführer muss insoweit Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er bei überraschend auftauchenden Fussgängern jederzeit anhalten kann (E. 2.3.3).

Die Missachtung des Fussgängervortritts ist i.d.R. sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln. Schon bei geringer Kollisionsgeschwinigkeit können Fussgänger schwer verletzt werden (E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer war ortskundig und bremste trotz der blendenden Sonne erst kurz vor dem Fussgängerstreifen. Dass er schon nur ca. 20-30 km/h gefahren sei, nützt ihm nichts, denn innerorts darf die Höchstgeschwindigkeit nur bei günstigen Verhältnissen ausgefahren werden. Wer trotz tiefstehender Sonne seine Geschwindigkeit nicht anpasst bzw. nicht anhält und auf einen Fussgängerstreifen zufährt, der gefährdert Dritte in hohem Masse und erfüllt den obj. Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG (E: 2.4.3). Indem der Beschwerdeführer „nur“ Bremsbereitschaft erstellte und sein Tempo nicht anpasste, handelte er bewusst grobfahrlässig, zumal er als Ortskundiger den Fussgängerstreifen kannte. Damit handelte er rücksichtslos. Der subj. Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die einzigen Fälle, in welchen wohl von einer Rücksichtslosigkeit abgesehen werden kann, sind jene, wo die Fussgänger selber überraschend die Fahrbahn betreten und damit wiederum die Regeln für Fussgänger nicht einhalten.

Anspruch auf Übersetzung

BGE 6B_1140/2020: „Das versteh ich nich…“ (gutgh. Beschwerde)

Wegen div. Widerhandlungen gegen das SVG erhielt der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau einen Strafbefehl. Mangels Verständnis fragte der in Genf wohnende und aufgewachsene Beschwerdeführer nach einer Übersetzung. Rund 19 später erhob er Einsprache. Die kantonalen Behörden betrachteten die Einsprache als verspätet. Vor Bundesgericht stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Strafbefehl zumindest teilweise hätte übersetzt werden müssen.

Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person, auch wenn sie verteidigt wird, Anspruch darauf, dass der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen. Dabei wird aber je Einzelfall auf die tatsächlichen Sprachkenntnisse der beschuldigten Person abgestützt. Man hat also nicht per se einen Anspruch auf Übersetzung (zum Ganzen E. 1.1).

Der Beschwerdeführer ist französischer Muttersprache und wohnt in Genf. Die kantonalen Behörden haben sich nie ein Bild von seinen Sprachkenntnissen gemacht. Die Vorinstanz ging davon aus, dass jeder genug Deutsch könne wegen der obligatorischen Schulausbildung. Dies war aber nur Spekulationen, zumal der Beschwerdeführer mehrmals auf seine fehlenden Deutschkenntnisse hinwies. Er wurde auch nicht im Kanton Bern, sondern rechtshilfeweise in Genf einvernommen. Aus der fehlenden Übersetzung und der deshalb verspäteten Einsprache darf damit dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.