BGE 6B_282/2021: Bekifft oder nicht bekifft, das ist die Frage (amtl. publ.)
Wer in der Schweiz mit einem Wert von mehr als 1.5μg/L THC im Blut autofährt, gilt per gesetzlicher Vermutung als fahrunfähig. Der Beschwerdeführer wurde mit 4.4μg/L THC im Blut kontrolliert und darum wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand verurteilt. Er wehrt sich gegen diese Verurteilung mit dem Argument, dass die Auswertung einer Blutprobe kein definitiver Beweis für die Fahrunfähigkeit sein kann. Der Grenzwert sage nichts über die Wirkung der Substanz aus und sei zu tief angesetzt.
Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG macht sich strafbar, wer aus „anderen Gründen“ als Alkohol fahrunfähig ist, worunter natürlich das Fahren unter Drogeneinfluss fällt (FuD). Wird im Blut eines Motorfahrzeugführers Cannabis nachgewiesen, gilt er gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV als fahrunfähig. Cannabis wiederum gilt gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA als nachgewiesen, wenn im Blut als 1.5μg/L THC oder mehr mittels pharmakologischem Gutachten nachgewiesen wird. Bei den in Art. 34 VSKV-ASTRA aufgeführten Grenzwerten handelt es sich um sogenannte Bestimmungsgrenzwerte, die unter Berücksichtigung der Eigenheiten des chemisch-analytischen Messverfahrens festlegen, ab welcher Konzentration eine Substanz in einer Probe zuverlässig quantitativ bestimmt werden kann. Davon unterschieden werden die Wirkungsgrenzwerte, ab welchen tatsächlich mit einer eingeschränkten Fahrfähigkeit gerechnet werden muss. Anders gesagt, übschreitet man die in Art. 34 VSKV-ASTRA stipulierten Grenzen, gilt man automatisch als fahrunfähig, egal ob man „benebelt“ war oder nicht (E. 3.2).
Daran stört sich der Beschwerdeführer. Nach seiner Ansicht hätte das Gesetz Wirkungs– und nicht Bestimmungsgrenzwerte beinhalten müssen. Das Bundesgericht entschied bereits in BGE 6B_282/2020, dass der Bundesrat bzw. das ASTRA zum Erlass der VRV und der VKSV-ASTRA befugt waren. In Bezug auf den konkreten Grenzwert von Cannabis gibt es gemäss Rechtsprechung keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse bzgl. Cannabis und Fahrunfähigkeit. Insb. wegen der unterschiedlichen individuellen Verträglichkeit kann – entgegen dem Alkohol – nicht genau gesagt werden, ab welchem THC-Wert tatsächlich eine verminderte Fahrfähigkeit eintritt. Deshalb gilt bzgl. Cannabis (und anderen Drogen) im Strassenverkehr zur Sicherheit aller grds. eine Nulltoleranz (E. 3.2.2). In der Lehre sind die Meinungen zu dieser Thematik geteilt. Nach der einen Ansicht überschreite der Gesetzgeber mit der stipulierten Nulltoleranz bzgl. Cannabis seine aus Art. 55 Abs. 7 lit. b SVG abgeleitete Befugniss. Nach der anderen Ansicht sei eine Nulltoleranz durchaus nachvollziehbar, denn nach der Botschaft des Bundesrats zum vorgenannten Artikel waren Nulltoleranzen insb. bei harten Drogen wie Kokain oder Heroin durchaus angedacht. Nach historischer Auslegung ist also die Nulltoleranz bzgl. Cannabis gemäss Bundesgericht zumindest nicht unhaltbar. Der THC-Grenzwert im Strassenverkehr mag zwar diskussionswürdig sein. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, macht den aktuell geltenden Grenzwert jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht willkürlich (E. 3.3.3; vgl. dazu auch den Bericht der Universität Basel „Bericht THC-Grenzwerte im Strassenverkehr“ vom Dezember 2020, S. 33).
Die Verurteilung wegen Fahren in fahrunfähige Zustand ist demnach korrekt. Für eine über den Nachweis der Konzentration im Blut hinausgehende „freie richterliche Würdigung bei der Annahme einer tatbeständlichen Fahrunfähigkeit“, besteht angesichts des klaren Gesetzeswortlauts kein Raum.
Vorsicht Meinung: Da es keine wissenschaftlich gesicherten Ergebnisse bzgl. THC und Fahrfähigkeit gibt, könnte man sich überlegen, anstatt auf THC, auf den schnelllebigen Metaboliten Hydroxy-THC zu testen. Dieses Abbauprodukt von Cannabis verschwindet im Körper nach 8-12 Stunden. Man könnte dann immerhin sagen, dass der Betäubungsmittelkonsum relativ kurz vor der Fahrt erfolgte und damit das Fahren in einem Rauschzustand relativ gesichert ist, wenn die Blutprobe Hydroxy-THC aufweist.