Da der Blog in letzter Zeit etwas ruhen musste, holen wir ein paar interessante Entscheide nach. Diese beiden Entscheide bieten zwar keine bahnbrechenden Neuigkeiten, sie passen aber thematisch gut zueinander:
In BGE 1C_152/2021 dreht sich die Frage darum, wann einer Person die Kat. G belassen werden kann,
in BGE 1C_632/2021 dreht sich alles exemplarisch um die mittelschwere Widerhandlung nach einer Fahrt mit einem defekten Anhänger.
In BGE 1C_152/2021 wehrt sich der Beschwerdeführer gegen einen Kaskadensicherungsentzug, nachdem er auf einem Anhänger ein Quad nicht korrekt gesichert hatte. Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm während der Entzugsdauer die Spezialkategorien G/G40 und M erteilt werden. Dass ein Sicherungsentzug angeordnet werden musste, bestreitet der Beschwerdeführer nicht.
Art. 33 Abs. 1 VZV stipuliert, dass ein Führerscheinentzug alle Kategorien sowie die Spezialkategorie F umfasst. Abs. 4 des gleichen Artikels besagt sodann, dass die zuständige Behörde auch die Spezialkategorien G und M entziehen kann. Dies wurde vorliegend auch gemacht. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Ausdehnung eines Entzugs auf die Spezialkategorien G und M die Ausnahme bleiben soll. Da es sich bei Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV um eine Kann-Vorschrift handelt, obliegt es dem Ermessen der Verwaltung, ob der Entzug auf die Spezialkategorien G und M ausgedehnt wird. Die kantonalen Instanzen stellten sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nicht nur zu schnell gefahren ist, sondern auch Anhänger falsch belud. Zumindest mit der Kat. G/G40 können mit Traktoren bei einer Geschwindigkeit von 40km/h bis zu zwei Anhänger gezogen werden (vgl. Art. 68 VRV). Da der Beschwerdeführer bereits Probleme mit Anhängern hatte, ist an der Ausdehnung des Sicherungsentzugs auf die Spezialkategorien nicht zu beanstanden.
In BGE 1C_632/2021 befuhr der Beschwerdeführer die Autobahn mit einem Bootsanhänger die Autobahn. Der einachsige und mit einem Boot beladene Anhänger verlor dabei ein Rad, wonach der Beschwerdeführer noch ca. 4,3 Km weiterfuhr bis er von der Polizei angehalten wurde. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm daraufhin den Führerschein für einen Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung. Der Beschwerdeführer hingegen beantragt, dass eine Verwarnung anzuordnen sei.
Gemäss Art. 16b Abs. 1 SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwer Widerhandlung ist ein Auffangtatbestand und kommt immer dann zur Anwendung, wenn die privilegierenden Voraussetzungen der leichten oder die qualifizierenden Elemente der schweren Widerhandlung nicht erfüllt sind. Vorausgesetzt ist mind. eine erhöht abstrakte Gefahr, also dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung naheliegt. Der Beschwerdeführer bringt hervor, dass die Gefährdung durch seine Widerhandlung nicht gravierend bzw. leicht gewesen sei. Das Bundesgericht pflichtet der Vorinstanz aber zu Recht bei, dass die geschaffene Gefahr erheblich war. Der Anhänger hätte bei einer Geschwindigkeit von 80km/h kippen können. Der Anhänger und auch das Boot wären unkontrolliert über die Autobahn geschliddert und hätte nachfolgende Fahrzeuge gefährden können. Da das Verschulden des Beschwerdeführers leicht war, liegt im Ergebnis eine mittelschwere Widerhandlung vor. Die Beschwerde wird abgewiesen.